Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 11 (November 1899)
- Article
- Zwei gutachtliche Aeußerungen
- Date
- 1899-11-01
- Page
- 592 (sequence 9)
- Language
- German
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592 3m »rutschen Reich. gesehen werden' müssen, während die Aerzte, welche die Leiche obduziert haben, diese Furche nur an der rechten Seite des Halses gefunden haben. Daß die Leiche von anderswoher an den Ort, wo sie gefunden worden ist, gebracht wurde, dafür sprechen die Angaben der Anklage, daß um den Kopf ein Stück des Hemdes und darüber ein Canevas - Rock gewickelt war, nämlich zu dem Zwecke, daß die Leiche während des Transportes nicht blute. Weiter spricht dafür auch der Bericht des Gensdarmen Klenovec, daß man längs des Hohlweges deutliche Blutspuren gesehen habe. Merkwürdiger Weise seien über diese wichtigen Umstände keine Erhebungen angestellt worden. Ebenso sei auch dem wichtigen Umstande keine Aufmerksamkeit geschenkt worden, daß Leute nach der Angabe der Mutter der Ermordeten schon Freitag Blutspuren gesehen haben, offenbar nicht im Walde, sondern auf dem zur Fundstelle führenden Wege.- Dadurch werde erklärlich, daß die Leiche, ehe sie an den Ort, wo man sie fand, gebracht wurde, schon ziemlich blutleer war. Daß der Mord in einem bewohnten Hause und zu einer Zeit geschah, in der Agnes Hruza bereits ausgezogen war, dafür spricht der Umstand, daß die Leiche nur Stiefeletten, Strümpfe und Reste des Hemdes anhatte, daß weiterhin die Haare zerrauft, mithin schon aufgelöst waren. Rach der Anklage seien die Schläge gegen den Kopf darum geführt worden, um Agnes Hruza zu betäuben. Dies widerspreche der Behauptung, die Hruza sei auch stranguliert worden. Da die Mörder — nach der Anklage mindestens drei — größte Eile hatten, warum hätten sie ihr Opfer früher durch Schläge gegen den Kopf betäuben wollen, wenn sie es durch die Strangulation erreichen konnten? Warum hätten sie es überhaupt nöthig gehabt, es zu betäuben, wenn ihrer so viele waren, daß sie die Ueberfallene fesseln und ihr den Mund verstopfen ko'nnten? Daß der Mord in einem bewohnten Hause verübt wurde, dafür spricht auch das Faktum, daß Fußsohlen und Handflächen, sowie die Nägel bloß mit Blut besudelt waren, nicht auch mit Erdreich, wiewohl der Mord nach der Anklage im Walde auf einem vom Frühjahrsregen aufgeweichten Boden verübt worden sein soll. Die Leiche war rein — vielleicht wurde sie in der Wohnung, wo der Mord geschah, gewaschen. Schließlich darf auch der Umstand nicht vergessen werden, daß man bei der Obduktion im Magen der Leiche viele Speisereste, insbesondere viel Milch gefunden hat.