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Im deutschen Reich · 1899-10-01 · Heft 10 (Oktober 1899) · p. 536

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 10 (Oktober 1899)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1899-10-01
Page
536 (sequence 3)
Language
German
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636 )m deutschen Reich. kleine, daß durch dieselbe eine Beunruhigung nicht hervorgerufen werden könne. Zweitens stehe der Redakteur I. Jöken auf einer so niedrigen Bildungsstufe, daß er sich der Verantwortung nicht bewußt sei. Die „Deutsche Zeitung" Jöken's bringt selbstverständlich den Bericht, daß sie freigesprochen ist, weislich ohne die vom Gericht angeführten Gründe mitzutheilen. Wie die Antisemiten selbst über die Straflosigkeit der von Wahnvorstellungen Befallenen und sonstigen Unzurechnungsfähigen denken, zeigt ein Artikel der agrarisch-antisemitischen „Deutschen Tagesztg." vom 29. September, in dem es'heißt: „Es ist eine oft besprochene Thatsache, daß die Freisprechungen wegen geistiger Gestörtheit von Jahr zu Jahr zunehmen. Daß Geistesgestörte für ihre Thaten nicht verantwortlich gemacht werden können, ist selbstverständlich. Ebenso dürfen Leute nicht bestraft werden, die eine Strafthat im Zustande geistiger Umnachtung oder krankhafter Unzurechnungsfähigkeit begangen haben. Bekanntlich hat aber die Strafe nicht nur den Zweck der Sühne, sondern auch den des Schutzes der G e - s a m m t h e i t. Wenn geistig Irre oder zeitweilig Kranke die Folgen ihrer Strafthat nicht tragen können, so muß unbedingt dafür gesorgt werden, daß diese Kranken unschädlich gemacht werden und daß die Gesammtheit vor ihnen geschützt werde." Ob solcher Schutz noch nachträglich in dem Pückler - Fall bewirkt wird, dürfte sich schon in nächster Zeit zeigen, da die Strafkammer des Berliner Landgerichts I nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme der „Staatsbürger- Zeitung" nicht nur gegen den Redakteur I. Wilberg, sondern auch gegen den Grafen Pückler das Strafverfahren wegen Aufreizung zum Klassenhaß eingeleitet hat. Wie schon früher mitgetheilt wurde, war in dem der „Staatsbürger-Ztg." zugestellten Beschluß in der Strafsache contra Wilberg und Genossen gesagt, daß die Beschlagnahme deshalb erfolgt sei, weil die Wiedergabe der dritten Pückler-Rede bezwecke und geeignet sei, „in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu G e - waltthätigkeiten gegen einander aufzuHetzen". Es entspricht dies zweifellos den Entscheidungen des Reichsgerichts, wonach eine Gefahr für den öffentlichen Frieden darin zu erblicken ist, daß die Anreizung geeignet war, eine zu Gewaltthätigkeiten gegen andere Bevölkerungsklassen geeignete Stimmung hervorzurufen. Daß diese Stimmung wirklich hervorgerufen wurde, kann nach § 130 Str.-G.-B. nicht verlangt werden, weil eben die Gefahr

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