Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1899)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1899-10-01
- Page
- 535 (sequence 2)
- Language
- German
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Umschau. 685 nicht die Absicht gehabt, auch nicht geglaubt, daß sein Vortrag eine Wirkung im Sinne des § 130 Str.-G.-B. Hervorrufen könne; es sei ohne Rechtsirrthum angenommen, daß die Juden als Bevölkerungsklasie anzusehen seien, aber es sei keine Anregung zu Gewaltthätigkeit festgestellt. Da der Hauptthäter freigesprochen wurde, könne keine Beihülfe vorliegen und eine Veranlassung liege nicht vor, zu prüfen, ob etwa von dem Mitangeklagten selbstständig ein Delikt begangen wurde. Die Revision sei also zu verwerfen. Der höchste Gerichtshof hat in diesem Sinne erkannt. Ueber das nun von dem Reichsgericht bestätigte Urtheil äußert sich der in Glogau erscheinende „Niederschlesische Anzeiger" wie folgt: „Bekanntlich hat das freisprechende Urtheil der hiesigen Strafkammer im Prozeß Pückler überall das größte Aufsehen und Befremden erregt. Das wäre sicherlich nicht in dem Maße der Fall gewesen, wenn der Passus über die Wahnvorstellung des Grafen Pückler in der von Herrn Landgerichtsrath Knoll gegebenen mündlichen Begründung des Urtheils mit derselben Klarheit wie in der schriftlichen Begründung zum Ausdruck gelangt wäre. Zieht man in Betracht, daß Graf Pückler die in Frage stehende Rede, bevor er sie im Kl.-Tschirner Gasthause vortrug, erst auswendig gelernt hat, daß er sie dann sorgsam für den Druck vorbereitet und für die planmäßige Verbreitung derselben in Tausenden von Exemplaren Sorge getragen hat; erwägt man ferner, daß er von Hause aus Jurist ist (er ist Doktor der Rechtswissenschaft und Referendar a. D.) also das Strafgesetzbuch kennen muß, so hat man in dem Urtheil der hiesigen Strafkammer, daß er sich wegen seiner Wahnvorstellung nicht der Strafbarkeit seiner Worte bewußt gewesen ist, weit eher eine Verurtheilung des Grafen Pückler zu erblicken, die ihn viel empfindlicher treffen muß als eine Verurtheilung zu einer Geldstrafe. Noch empfindlicher muß aber das Urtheil der hiesigen Strafkammer, das jetzt durch das Reichsgericht bestätigt wurde, diejenigen treffen, die den Versuchunternommenhaben, die Freisprechung des Grafen Pückler für die antisemitische Agitation auszubeuten." Aehnlich verhält es sich mit der in Krefeld erfolgten Freisprechung des Redakteurs Jakob Jöken, welcher wegen Verbreitung der Pückler-Rede angeklagt war, aber auch aus Gründen straflos blieb, welche dem Freigesprochenen und seinen Parteigenossen keine besondere Befriedigung gewähren konnten. Das Urtheil war wie folgt begründet: Erstens sei die Auflage der Zeitung eine so