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Im deutschen Reich · 1899-10-01 · Heft 10 (Oktober 1899) · p. 534

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 10 (Oktober 1899)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1899-10-01
Page
534 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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584 Urnfcharr. ^Mm Augusthest dieser Zeitschrift haben wir auf die Erklärung des Grafen Pückler auf Kl.-Tschirne, in welcher er die Beschlagnahme der von ihm am 6. August d. I. gehaltenen aufreizenden Rede „auf die Thätigkeit -des jüdischen DenunziantenvereinL" zurückführte, Folgendes entgegnet: „Wenn Graf Pückler damit — wie es scheint — den Central-Verein meint, so genügt wohl die Versicherung, daß dieser sich um seine Rede nicht gekümmert hat, im Uebrigen auf seine Beleidigungen nicht reagiert, so lange die in dem Glogauer Urtheil enthaltenen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Grafen nicht durch gerichtliche Entscheidungen beseitigt sind". Dadurch, daß das Reichsgericht am 22. September das freisprechende Urtheil bestätigte, welches von dem Landgericht Glogau am 12. Mai gefällt worden ist, konnten diese Zweifel nicht beseitigt werden. Das Glogauer Gericht hatte angenommen, daß der Vortrag die Tendenz hatte, verschiedene Bevölkerungskreise aneinander zu Hetzen, daß es aber nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte zu Gewaltthätigkeiten angereizt habe; der Angeklagte habe die Anreizung zum Kampfe nur bildlich gemeint. Das Urtheil spricht aber u. A. aus: Der Richter habe den Eindruck, daß der Angeklagte Pückler von derWahnvorstellung erfaßt sei, daß er glaube, von der Vorsehung dazu bestimmt zu sein, als Apostel gegen das Judenthum aufzutreten. Dann sei in Betracht zu ziehen, daß das Volk auf dem Lande es liebe, kräftig zu sprechen. Die Wahnvorstellung, verbunden mit seiner fanatischen Begeisterung für die antisemitischen Bestrebungen, lasse annehmen, daß der Angeklagte nicht das Bewußtsein hatte, daß durch seine Rede der öffentliche Friede gestört werden könne. Da der Hauptthäter freizusprechen sei, muffe auch der Gehülfe freigesprochen werden. Gegen dieses Urtheil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit welcher sich der vierte Strafsenat des Reichsgerichts am 22. September beschäftigte. Reichsanwalt Zweigert erklärte, die Revision nicht vertreten zu können. Die örtliche Staatsanwaltschaft habe materielle Beschwerde erhoben, dieselbe aber nicht begründet; aber auch ein Rechtsirrthum sei in dem angefochtenen Urtheil nicht zu erkennen, das Urtheil werde dadurch getragen, daß der subjektive Thatbestand verneint sei. Der Angekl'agte, sagt das Urtheil, hat

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