Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1899)
- Article
- Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses
- Date
- 1899-10-01
- Page
- 518 (sequence 6)
- Language
- German
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518 Im deutschen Reich. Tag bemerkbar macht, hinreichend genosien, als daß wir lüstern sein sollten, eine solche Sonderstellung, wenn auch nur in Bezug auf Realschulen und Gymnasien, einzunehmen." Mit bitterem Sarkasmus verspottet er die Angst der Schulverwaltung vor der Anstellung jüdischer Lehrer: „Sollte denn der Herr Minister wirklich fürchten, daß durch zwei Juden oder auch durch drei oder vier die christliche Schule entchristlicht werden würde? Ich kann es mir kaum denken, daß er eine solche Furcht hegt; denn wäre es der Fall, so würde er, meine ich, von Ihrer Seite keinen Dank verdienen, wenn er auf die Treue und Festigkeit in Ihrem Glauben so wenig Vertrauen setzte, daß dieser durch zwei Juden, die gleichzeitig' angestellt sind, erschüttert werden könnte." Die Mühlerssche Unterrichtsverwaltung ließ sich jedoch durch solche Auseinandersetzungen nicht beeinflusien. Die berüchtigten Schulregulative verweigerten den Juden sogar die Ableistung des Probejahres als Lehrer. Unermüdlich in seiner Vertheidigung der staatsbürgerlichen Rechte der Juden, griff Kosch den Minister gelegentlich der Etatsberathung im Jahre 1869 wegen dieses § 7 der Regulative an. Er warf ihm vor, daß er gerade „die Grundpfeiler unseres Staates: Recht, Gerechtigkeit und Gewiffensfreiheit untergräbt". Der Minister erlitt eine empfindliche parlamentarische Niederlage durch die Annahme des Antrages Kosch, den § 7 der Regulative für ungesetzlich zu erklären und den Minister zur Aufhebung desselben aufzufordern. Das Mühler'sche System erlitt wenige Tage nach dem Rücktritt dieses Ministers eine vollständige moralische Niederlage durch die letzte Rede, die Kosch, schon von der tödtlichen Krankheit ergriffen, mit großer Anstrengung am 31. Januar 1872 gehalten hat. Es handelte sich um die Abwehr eines den Juden durch einen Erlaß des brandenburgischen Konsistoriums bez. des evangelischen Oberkirchenraths zugefügten Schimpfes. Der Erlaß, der mit heftigen, beschimpfenden Ausfällen gegen die Juden verbrämt war, ordnete die Bekanntmachung eines jeden Uebertritts zum Judenthum im öffentlichen Gottesdienst der Gemeinde an in der Erwartung, „daß der sich hierbei kundgebende heilige Ernst....