Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 9 (September 1899)
- Article
- Berlin
- Date
- 1899-09-01
- Page
- 484 (sequence 8)
- Language
- German
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484 Im deutschen Reich. Der .Kläger zieht zwar zur Begründung der Klage noch den 8 9 deS Vertrages heran, Inhalts dessen der Beklagt« sich verpflichtet hat, nach der Aufkündigung MiethSlustigen auch in Begleitung eines Vertreters des Vermiethers den Eintritt in die sämmtlichen Miethsräume täglich von 9 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends behufs Besichtigung zu gestatten und im Falle seiner Verhinderung für di« Möglichkeit deS Eintritts in die MiethSräume zu sorgen. Indessen kann der Kläger die Räumung hierauf ^nicht stützen, weil nach dem Vertrage der Beklagte im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung entweder den Betrag einer halben Jahresmiethe als Schadensersatz zu zahlen hat oder der Kläger die Räumung verlangen kann. Hiernach ist der Kläger berechtigt, Schadensersatz zu beanspruchen. Damit fällt aber die Befugniß, auf Räumung bestehen zu können, weil es dem Grundsätze widerspricht, daß die allgemeine Exmissionsklausel da nicht zur Anwendung kommt, wo für einzelne Fälle besondere Rechtsnachtheile angedroht sind. (Vgl. Niendorfs, 2. Aufl., S. 124, 125.) Die ihm nach 8 9 obliegenden Verpflichtungen hat der Beklagte aber zweifellos nicht erfüllt; denn es kann dem Kläger nicht zugenmthet werden, jedes Mal erst nach der Privatwohnung des Beklagten zu schicken, sobald ein Miethslustiger den Laden besichtigen will, auch wenn die Wohnung nicht mehr als 2 Minuten entfernt sein sollte. Der Beklagt« muß Vorkehrungen treffen, die es jedem Miethslustigen ermöglichen, während einer angemessenen Zeit tagsüber ohne Verzug den Laden zu besichtigen. Wie der Beklagte dies bewerkstelligt, ist allein seine Sache. Da die Pflicht zur Räumung in einer Verletzung des Miethsvertrages ihren Grund hat, ist der Beklagte gemäß Z 2, Abs. 2 zur Zahlung der ganzen Restmiethe bis zum 1. Oktober 1899 gehalten. Diese beträgt 112,50 Mk. Hiernach war wie geschehen zu erkennen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergiebt sich aus 8 649, Ziff. 1 C.-P.-O., während die Hinterlegungsbefugniß für den Beklagten aus § 652, Abs. 2 a. a. O. folgt. Der Kostenpunkt erledigt sich nach 8 87 a. a. O. Die von Königsfeld gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung ist vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen worden. Die „Kreuz-Zeitung" läßt sich aus Landsberg a. W. vom