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Im deutschen Reich · 1899-09-01 · Heft 9 (September 1899) · p. 483

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 9 (September 1899)
Article
Berlin
Date
1899-09-01
Page
483 (sequence 7)
Language
German
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Korrespondenzen. 483 außen hin wirken soll, sonst würde «S auch die vom Beklagten beabsichtigte Wirkung, Juden vom Betreten des Ladens abzuhalten, verfehlen. Nun liegt es auf der Hand, daß ein Schild mit einer derartigen Aufschrift dem Kläger insofern eine erhebliche Störung verursacht, als es ihm die Vermiethung deS Ladens, wenn auch nicht geradezu unmöglich macht, so doch bedeutend erschwert. Denn es werden viele MiethSlustige Bedenken tragen, in ein Haus einzuziehen, dessen Eigenthümer die Anbringung eines solchen Schildes duldet. Zudem wird die Absicht der Hausordnung, das Zusammenwohnen mehrerer Familien in einem Hause zu erleichtern, durch die Handlungsweise des Beklagten in hohem Grade vereitelt, da viele Christen, welche den Standpunkt des Beklagten nicht theilen, an einem derartigen Schilde Anstoß nehmen, von jüdischen Mitbewohnern des Hauses ganz abgesehen- Der Beklagte kann auch nicht darauf Hinweisen, daß der Kläger, weil das Schild vom 13. Juni 1898 bis zum 27. März 1899 angebracht gewesen sei, stillschweigend seine Zustimmung hierzu gegeben habe. Denn selbst wenn der Kläger den Beklagten nicht direkt aufgefordert haben sollte, das Schild zu entfernen, wie der Beklagte behauptet, so hat er doch andererseits Kenntniß davon erhalten, daß der Kläger die Entfernung des Schildes verlange. Der Beklagte trägt nämlich selbst vor, daß der Kläger zu diesem Zwecke die Hülfe der Polizei vergeblich angerufen habe. Die Inanspruchnahme dieser Behörde geschah offensichtlich deshalb, weil der Kläger allein die Entfernung des Schildes nicht glaubte durchsetzen zu können. Der Beklagte wußte demnach, daß der Kläger die Entfernung des Schildes fordere. Der Kläger brauchte deshalb dem Beklagten, bevor er die Klage anstellte, keine besonder« Mittheilung zu machen, daß er die Abweichung von der schriftlichen Hausordnung für die Zukunft nicht mehr dulde. Der Kläger war vielmehr berechtigt, sofort die Räumungsklage anzustillen, ohne daß er sich dadurch einer dolosen Handlungsweise schuldig machte, welche dem Beklagten ein Recht geben würde, die Abweisung der Klage mit Erfolg zu beantragen. Die Uebertretung der Hausordnung ist lediglich auf das schuldhafte Benehmen des Beklagten zurückzuführen, sodaß der Anspruch auf Räumung gerechtfertigt ist. 83*

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