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Im deutschen Reich · 1899-09-01 · Heft 9 (September 1899) · p. 482

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 9 (September 1899)
Article
Berlin
Date
1899-09-01
Page
482 (sequence 6)
Language
German
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482 Im deutschen Reich. weil Juden denselben vor diesem Zeitpunkt nur zu einem bestimmten Zwecke betreten dürsten. Der Vermiethung anderer Räume sei das Plakat nicht hinderlich, da bereits mehrere Wohnungen vermiethet seien. Er habe sich bereit erklärt, den Laden jeder Zeit Miethslustigen zu zeigen, wohne nicht Thurmstr. 32, sondern nur zwei Minuten vom Laden entfernt, in der Flensburgerstr. 10 und sei im Geschäftslokal Thurmstr. 32 stets telephonisch zu erreichen. Es könne ihm nicht zugemuthet werden, sich fortwährend in dem Lagerkeller aufzuhalten oder die Schlüffe! einem Anderen anzuvertrauen, da sich in dem Keller etwa 6VO Liter Wein im Anstich befänden. Der Kläger hat die abweichenden Ausführungen bestritten und den vom Beklagten nicht bestrittenen Vertrag vom 4. September 1897 überreicht. In der mündlichen Verhandlung vom 15. April d. I. hat das Kgl. Amtsgericht I Abth. 34 in Berlin für Recht erkannt: Der Beklagte wird verurt heilt, den K lop stock st r. 39 innegehabten Laden und Keller zu räumen und an den Klüger 112,50 Mark zu zahlen, sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urtheil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt, jedoch wird dem Beklagten nachgelassen, durch Hinterlegung von 115 Mark die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Gründe: Der Kläger leitet die Berechtigung, vom Beklagten die Räumung des Ladens und des darunter liegenden Kellers fordern zu dürfen, aus §§ 8 und 9 des Miethsvertrages her. Der Anspruch ist begründet, weil der Beklagte gegen beide Bestimmungen verstoßen hat. Nach Z 8 Ziffer 6 des genannten Vertrages dürfen Schilder sowohl im wie am Hause nur mit Genehmigung des Vermiethers angebracht werden. Hieraus folgt allerdings noch nicht, daß der Vermiether der Anbringung jedes Plakates innerhalb der Miethsräume zustimmen muß und daß, wenn ein solches ohne Zustimmung oder gegen seinen Willen angebracht wird, er ohne weiteres Räumung fordern kann. Vielmehr begründen nur diejenigen Uebertretungen der Hausordnung, welche für den Vermiether oder die übrigen Mitbewohner des Hauses eine erhebliche Störung im Gefolge haben, die Verpflichtung zur Räumung. Dies trifft indessen im vorliegenden Falle zu. Denn der Beklagte hat nach seiner eigenen Angabe das Schild innerhalb des Ladens an der Thür, aber so angebracht, daß eS von außen sichtbar ist. Er hat also beabsichtigt, daß es nach

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