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Im deutschen Reich · 1899-09-01 · Heft 9 (September 1899) · p. 481

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 9 (September 1899)
Article
Berlin
Date
1899-09-01
Page
481 (sequence 5)
Language
German
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Korrespondenzen. 481 Schildes verlangte, wurde letzteres durch ein anderes ersetzt, welches die Aufschrift trug: „Juden ist derEintrittnur zuMiethSzwecken gestattet, sonst nicht." Da Königsfeld die Wegnahme dieses Schildes verweigerte, klagte S. Kantorowicz durch Rechtsanwalt Jacufiel auf Räumung des Ladens. Den Beklagten vertrat Rechtsanwalt Ulrich. Der Kläger führte aus, daß die Anbringung des Schildes gegen den Miethsvertrag verstoße, ihn als Juden beleidige und dadurch schädige, daß die Aufschrift Miethslustige für daS erste Stockwerk und den anderen leerstehenden Laden abhalte. Der Be. klagte habe auch gegen die Verpflichtung verstoßen, Miethslustigen den Eintritt in die Miethsräume von 9 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends zu ermöglichen. Er halte Laden und Keller verschlossen und mache die Besichtigung von einer vorherigen Benachrichtigung in seiner Privatwohnung, Thurmstr. 32, abhängig. In Folge dessen sei ein auf den Laden reflektierender Miether fortgegangen. Der Beklagte sei vergeblich aufgefordert -worden, Abhülfe zu schaffen. Da er wegen Vertragsverletzung räumen müsse, bleibe er für den Miethsausfall während der ganzen Vertragsdauer, 112,50 Mark, haftbar und sei verpflichtet, zur Sicherstellung hierfür den ganzen MiethszinS beim Auszuge zu entrichten. Der Kläger beantragte, den Beklagten zur Räumung von Laden und Keller und Zahlung der 112,50 Mark zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte beantragt dagegen, die Klage abzuweisen, das Urtheil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, im Verurtheilungsfalle aber ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung abzuwenden. Er bestreitet die Vertragsverletzung, da er durch das Miethsrecht berechtigt gewesen sei, das Plakat innerhalb der Miethsräume anzubringen. Weshalb der Kläger sich durch den Inhalt des Plakats beleidigt fühle, sei unerfindlich, falle aber für den Räumungsanspruch nicht in's Gewicht. Das erste Schild sei nicht auf Verlangen des Klägers entfernt worden, sondern habe vom 13. Juli 1898 bis zum 27. März 1899 an der Thür gehangen. Der Kläger habe zwar vergeblich die Hülfe der Polizei nachgesucht, ihn aber nie zur Entfernung des Schildes aufgefordert. Nach der am 27. März 1899 erfolgten Vertragskündigung sei das Schild durch ein anderes ersetzt worden; daß wegen desselben der Laden nicht vermiethet werden könne, sei unbeweisbar. Ein Beweis dafür, daß ein Miethslustiger sich durch das Schild vom Miethen habe abhalten lassen, sei nicht angetreten, zudem unerheblich. Etwaige Miether könnten den Laden erst vom 1. Oktober ab benutzen; es sei nicht abzusehen, weshalb für diese der Laden unbrauchbar fein solle, 33

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