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Im deutschen Reich · 1899-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1899) · p. 354

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1899)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1899-06-01
Page
354 (sequence 4)
Language
German
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354 Im deutschen Reich. Hebung der Klage erst auf höhere Weisung erfolgt ist. Es wäre deshalb immerhin möglich, daß von d e r - selben höheren Stelle auch eine Weisung aus Anmeldung der Revision ergangen ist." BemerkenSwerth ist hierbei nicht nur die Meinung, welche die „Staatsbürger-Ztg." von der Selbstständigkeit der Kgl. Staatsanwaltschaft hat, sondern auch ihre Besorgniß davor, daß das Reichsgericht nicht allzu sehr mit Dingen belastet werde, welche die Antisemiten betreffen- In einem Artikel: „Nochmals das Reichsgericht und die Juden" besprach die „Staatsb.-Ztg." die bekannte Thatsache, daß in dem Prozeß, den 14 jüdische Geschäftsinhaber in Hannover gegen die Verbreiter des Flugblattes „Die Judengefahr in Hannover", Oehlmann und Genoffen, geführt haben, das Landgericht Hannover das erste von dem Reichsgericht annullierte freisprechende Urtheil nochmals fällte und das Landgericht Hildesheim, trotzdem das Reichsgericht auch dieses Urtheil aufhob, ebenfalls aus Freisprechung erkannte. Offenbar hat die „Staatsbürger - Ztg." mehr Verständniß für das Hildesheimer Erkenntniß als Respekt vor den Anschauungen des höchsten deutschen Gerichtshofes, denn sie sagt: „Noch befremdlicher muß nachgerade die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Sachen herrühren, in denen es sich um angebliche Beleidigung von Juden oder um Strafanträge jüdischer Denunziantenvereine handelt. Wir haben bereits wiederholt Gelegenheit gehabt, zu beobachten, wie einzelne Senate des Reichsgerichts völlig entgegengesetzte Urtheile fällten, wie in solchen Fällen die bisherige Judikatur häufig preisgegeben wird, ohne daß eine Plenarentscheidung der vereinigten Strafsenate die bisherige Rechtsanschauung des Reichsgerichts verläßt. Wir erinnern daran, daß beispielsweise der 2. Strafsenat die Beschlagnahme einer von antisemitischer Seite veranlaßten Ausgabe des Kol Nidre-Gebets bestätigt hat, während ein anderer Strafsenat sie freigab, so daß in einigen Theilen Preußens das Kol Nidre-Gebet straffrei verbreitet werden kann, in anderen nicht. Eine derartige Schwankung der Judikatur unserer höchsten Gerichte kann nur dahin führen, die Juden in dem thörichten Wahn zu, bestärken, als ob sie in Deutschland eine bevorzugte Kaste seien." Schon vorher hatte das „Antisemitenblatt" von dem Prozeß gegen Oehlmann und Genossen gesagt: „Daß das Reichsgericht mit dieser Sache immer wieder behelligt wird, spricht jedenfalls nicht für eine zu große Belastung desselben." Die antisemitische „Deutsche Wacht" gab ihrer Freude über die hannoversche Judikatur folgenden Ausdruck: „Israel wird sehr wenig von den Hildesheimer Richtern erbaut sein. Es ist aber auch zu schlimm, nach München und Glogau nun auch

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