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Im deutschen Reich · 1899-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1899) · p. 315

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1899)
Article
Die Pückler-Reden vor Gericht
Date
1899-06-01
Page
315 (sequence 7)
Language
German
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Die -Pückler-Reden vor Gericht. SIS jedoch bilden sie innerhalb der deutschen Bevölkerung eine besondere Klaffe. Daß die Rede zu Feindschaft, Haß und Verachtung gegen das Judenthum anreizt, darüber kann kein Zweifel bestehen. Damit ist allerdings der Thatbestand des § 130 noch nicht erfüllt, es muß auch zu Gewaltthätigkeiten absichtlich aufgereizt werden. Nun; haben allerdings sämmtliche Angeklagten diese Absicht bestritten. Der Gerichtshof hat sich aber der Auffaffung Ollendorf's angeschloffen, die dahin geht, daß auch in Bezug auf den Dolus der Thatbestand des § 130 erfüllt ist, wenn die Anreizung geeignet ist, Mißstimmung hervorzurufen, die zuGewaltthätigkeiten, wenn auch nicht im Augenblick, so doch später führen kann. Hierüber konnten sich die Angeklagten nicht im Unklaren sein. Wenn das Judenthum so geschildert wird, wie das in den Reden geschieht, wenn man ihm Schlechtigkeiten aller Art nachsagt, und wenn es dann hinterher heißt: „Der Deutsche ist gutmüthig und geduldig, aber wenn der Furor teutonicus ihn erfaßt, der alles niederschmettert, dann drischt er, drischt und drischt", so kann eine solche Rede sehr wohl die Wirkung haben, daß das Publikum sich veranlaßt fühlt, zu Gewaltthätigkeiten gegen die Juden vorzugehen. Die Angeklagten haben das Bewußtsein, zu Gewaltthätigkeiten aufzureizen, bestritten; ob sie im vorliegenden Falle direkt zu Gewaltthätigkeiten haben aufreizen wollen, das ist unerheblich. Es genügt, daß eine solche Wirkung ihrer Reden früher oder später eintreten könne. Die „Staatsbürger-Ztg." hat in verschiedenen Zwischenräumen die Reden abgedruckt; es würden daher die Angeklagten Wilberg und Bruhn wegen je zwei Handlungen zu bestrafen sein, Schürkämper dagegen nur wegen einer strafbaren Handlung. Bei der Festsetzung der Strafen hat der Gerichtshof bei Wilberg für jeden Fall 100 Mk., bei Bruhn 50 Mk. und bei Schürkämper für den einen Fall 200 Mk. für angemessen erachtet. Der Gerichtshof hat erwogen, daß die beiden ersten Angeklagten nur unerheblich, und zwar wegen Preßvergehens vorbestraft sind, bei Bruhn handelte es sich nur um ein geringfügiges polizeiliches Vergehen, wegen Abdruckes der Liste einer auswärtigen Lotterie, und bei Schürkämper liegen die Vorstrafen auf ganz anderem Gebiete,

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