Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1899)
- Article
- Die Pückler-Reden vor Gericht
- Date
- 1899-06-01
- Page
- 314 (sequence 6)
- Language
- German
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314 deutschen Reich. Die Auslassungen der einzelnen Angeklagten boten nichts Bemerkenswerthes. Der Angeklagte Sedlatzek machte den Versuch, eine seiner beliebten Agitationsreden zu halten und dabei sein Licht leuchten zu laffen. Als er den Gerichtshof mit einigen Proben aus der ihm so verhaßten jüdischen Presse regalieren wollte, verbat sich der Vorsitzende dies mit großer Entschiedenheit. Nach etwa einstündiger Berathung erfolgte der Urtheilsspruch, der dahin ging, daß der Angeklagte Johannes Wilberg als verantwortlicher Redakteur mit 200, der Angeklagte Br hn mit 100 Mk., der Angeklagte Schürkämper mit 200 Mk. zu bestrafen, der Angeklagte Sedlatzek aber freizusprechen sei, weil er die inkriminierte Nummer nicht als verantwortlicher Redakteur gezeichnet habe und nur hätte bestraft werden können, wenn nachgewiesen worden wäre, daß er den Abdruck in oonorsto veranlaßt hätte. Es liege zwar ein dringender Verdacht hierfür vor, aber ein ausreichender Beweis sei nicht geführt worden. Ueber die Urtheilsgründe sprach sich der Vorsitzende Landgerichtsrath Boisly wie folgt aus: „Der Gerichtshof ist davon ausgegangen, daß sämmtliche drei Angeklagten die inkriminierten Reden zu vertreten haben, Wilberg als verantwortlicher Redakteur der „StaatSbürger-Ztg.", Vruhn, weil er einen Theil der Beilagen, die die Reden enthielten, besondersverbreitethat; Schürkämper als verantwortlicher Redakteur des „General-Anzeigers". Was die Thatsrage an sich betrifft, so ist der Abdruck so zu beurtheilen, als wenn die Angeklagten selbst die Rede vor einem Berliner Publikum gehalten hätten. Der Gerichtshof ist nun zu der Ueberzeugung gekommen, daß diese Reden, wenn sie hier in Berlin gehalten werden, allerdings geeignet erscheinen, Bevölkerungsklassen aufzuhetzen. Es könne kein Zweifel darüber obwalten, daß diese Aufreizung öffentlich geschehen ist, da ja die Reden gedruckt und verbreitet worden sind. Ebenso könne es nicht zweifelhaft sein, daß, wenn § 130 des Strafgesetzbuches von verschiedenen Klassen der Bevölkerung spricht, nicht nur Erwerbsklassen der Bevölkerung gemeint sind, sondern daß der Ausdruck auch Anwendung findet bei der Gegenüberstellung von Deutschen und Juden. Allerdings seien die in Deutschland geborenen ober naturalisierten Juden auch Deutsche,