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Im deutschen Reich · 1899-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1899) · p. 313

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1899)
Article
Die Pückler-Reden vor Gericht
Date
1899-06-01
Page
313 (sequence 5)
Language
German
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Die Pückler-Reden vor Gericht. 3L3 Geldstrafe von 500 Mark zu verurtheilen sei. Dasselbe Strafmaß beantragte er für den Angeklagten Bruhn, während er gegen Sedlatzek und Schürkämper eine Gefängnißstrafe von 3 Monaten für angemessen erachtete und zwar bei Sedlatzek mit Rücksicht auf seine mehrfachen Vorstrafen wegen Preßvergehens, Gotteslästerung und Majestäts-Beleidigung. Bei Schürkämper begründete er die Gefängnißstrafe mit seinen Vorstrafen wegen Unterschlagung, Urkundenfälschung, Betruges und Obdachlosigkeit, wobei der Staatsanwalt seiner Verwunderung Ausdruck gab, daß ein Mensch, der solche Strafen erlitten, sich als Vorkämpfer und Vertreter des Deutschthums aufspielen konnte. Die Vertheidiger suchten in längeren Ausführungen nachzuweisen, daß der § 130 nicht in Anwendung kommen könne, daß insbesondere die Reden des Grafen Pückler nur bildlich aufzufaffen seien. Als einer der Vertheidiger sich anfchickte, das Lob des Grasen Pückler mit vollen Backen anzustimmen, indem er denselben als edlen Rittersmann, als tiefgläubigen Christen und glühenden Patrioten pries, der nur in seiner bilderreichen Sprache etwas zu Uebertreibungen neigend, in seinen Endzielen etwas unklar sei, wurde er vom Vorsitzenden daran erinnert, daß er nicht den Grafen Pückler, sondern seinen Klienten zu vertheidigen habe. Eine schärfere Rüge zog sich Rechtsanwalt Ulrich zu, als er bei seiner Vertheidigung Sedlatzek's und Schürkämper's sagte, es handle sich hier darum, ob nicht in deutschen Landen deutsch gesprochen werden dürfe gegen ein fremdes Volk. Der Vorsitzende wies diese Ausführungen im strengsten Ton zurück, indem er mit erhobener Stimme erklärte, daß die 600 000 Juden keineswegs Fremde, sondern deutsche Staatsbürger seien; er werde solche Ausdrücke nicht dulden. Da Rechtsanwalt Ulrich erwiderte, nicht zugeben zu können, daß die Juden Deutsche seien, beantragte der Staatsanwalt gegen ihn wegen Ungebühr eine Strafe von 30 Mark. Rechtsanwalt Ulrich erklärte darauf, daß er lediglich eine abweichende Meinung zum Ansdruck bringen, nicht aber die Würde des Präsidenten habe verletzen wollen, zog aber in seinen weiteren Ausführungen ungehindert noch den Vergleich zwischen christlichem und jüdischem Geist. Dabei stellte er noch die seltsame Behauptung auf, daß dieser jüdische Geist seinen Ausdruck finde in der Friedhossinschrift'der freireligiösen Gemeinde: „Macht hier das Leben gut und schön, kein Jenseits giebt's, kein Wiedersehn!

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