Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1899)
- Article
- Die Pückler-Reden vor Gericht
- Date
- 1899-06-01
- Page
- 312 (sequence 4)
- Language
- German
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schuldig des Vergehens gegen § 130 des Strafgesetzbuches. In der Verbreitung der Rede durch die Zeitungen und Flugschriften liegt eine öffentliche Handlung. Es kann auch kein Zweifel darüber herrschen, daß das Judenthum eine Volksklaffe im Sinne des Gesetzes ist und daß durch diese Reden die deutsche Bevölkerung gegen die Juden aufgeregt werden soll. Wie die Strafkammer in Glogau geurtheilt hat, kann hier nicht in Betracht kommen, zumal jenes Urtheil noch nicht die Rechtskraft beschritten hat und Revision angemeldet ist. Es kommt auch gar nicht darauf an, was Graf Pückler mit seinen Reden im Sinn gehabt hat. Derartige Aussührungen muffen nach dem Milieu beurtheilt werden; aus den lokalen und persönlichen Verhältnisien heraus muß man den einzelnen Fall prüfen, und es trifft hier das Wort zu: „Wenn zwei daffelbe thun, so ist es noch nicht dasselbe." Die verlesenen Stellen der Reden könnten nur so gedeutet werden, daß zu Gewaltthätigkeiten gegen die Juden aufgefordert werden soll. Darüber waren die Angeklagten auch nicht im Zweifel, da sie ja selbst Aenderungen vorgenommen haben. Herr Bruhn befindet sich im Jrrthum, wenn er aus dem Umstande, daß bis zum 23. Februar nichts vorgenommen ist, für sich Straffreiheit beansprucht. Wir haben keine Censur, die Behörden können sich erst dann um eine Sache kümmern, wenn sie amtlich zu ihrer Kenntniß gelangt. Wenn Bruhn auch bis zum 26. Februar sich in diesem Glauben befand, so bestand er von diesem Tage an jedenfalls nicht mehr, weil damals die Beschlagnahme der „Staatsbürger-Ztg." wegen der ersten Rede schon erfolgt war. Graf Pückler sprach zu einem beschränkten Publikum, zu seinen Bauern, von denen er annehmen konnte, daß sie sich zu Gewaltthätigkeiten nicht aufreizen lassen. Die „Staatsbürger Ztg." dagegen hatte keine Kontrole über die Wirkung der Rede, die Nummern gingen hinaus in's Publikum und jeder normal veranlagte Mensch mußte sich sagen, daß Derartiges geeignet ist, Jeden zu Gewaltthätigkeiten aufzureizcn. Derartige Gewaltthätigkeiten sind schon oft vorgekommen und bei der aufgeregten Menge genügt oft ein Tropfen, um das Faß zum Ueberlaufen zu bringen. Der Staatsanwalt' resümierte sich dahin, daß Wilberg als verantwortlicher Redakteur der „Staatsbürger-Ztg." wegen der ersten Rede zu 200 und wegen der zweiten 9icbc zu 300, also zu einer