Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1899)
- Article
- Die Pückler-Reden vor Gericht
- Date
- 1899-06-01
- Page
- 310 (sequence 2)
- Language
- German
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810 2m deutschen Reich. Anzeigers" erachtete es als ein besonders schlaues Manöver, die gröbsten Stellen der Pückler-Neden durch anscheinend gegentheilige Ausdrücke zu ersetzen! Was die Persönlichkeiten der Angeklagten betrifft, so haben Wilberg und Bruhn je einmal Geldstrafen erlitten; Sedlatzek aber ist wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Hausfriedensbruches, Beleidigung, Majestätsbeleidigung und Gotteslästerung, Schürkämper wegen Obdachlosigkeit, Urkundenfälschung und Betruges vorbestraft. Als der Vorsitzende dieses eigenartige Strafregister erwähnte, sah man unter den im Zuhörerraum zahlreich anwesenden Antisemiten recht verdutzte Gesichter. Vor dem Eintritt in die Verhandlung machten die Vertheidiger verschiedene Vertagungsversuche, die jedoch an dem Widerspruch der Staatsanwaltschaft und des Gerichtshofes scheiterten. Die Anträge, den Abg. Liebermann von Sonnenberg und den Sekretär der deutschsozialen Reformpartei zu laden, die bekunden sollten, daß die Partei ihre Ziele nicht durch Gewaltmaßregeln erreichen wolle, wurden als unerheblich abgelehnt; desgleichen der Antrag, den Chefredakteur der „Staatsbürger-Ztg.", Dr. Bachler, über die Tendenzen dieses Blattes zu vernehmen. Nun verlangten die Vertheidiger, daß die Verhandlung bis nach der reichsgerichtlichen Entscheidung über das Urtheil des Glogauer Landgerichts gegen den Grafen Pückler vertagt werde. Das Glogauer Landgericht habe in derselben Sache mit der Begründung auf Freisprechung erkannt, daß sich der Angeklagte des Vergehens der Aufreizung nicht bewußt gewesen sei. Der Spruch stütze sich auf eine Thatsache, sodaß das Urtheil vom Reichsgericht nicht aufgehoben werden könne. Würde nun ein anderes Gericht über genau denselben Gegenstand zu einem verurtheilenden Erkenntniß gelangen, auf Grund der Thatsache, daß die Angeklagten sich des Vergehens der Aufreizung bewußt gewesen seien, so würde das Reichsgericht auch dieses völlig entgegengesetzte Urtheil nicht angreifen können. Wenn aber in derselben Sache von zwei verschiedenen Gerichten zwei grundverschiedene Urtheile abgegeben würden, müsse dies zu einer Erschütterung des Rechtsbewußtseins im Volke führen. Dieser gezwungenen Argumentation trat der Staatsanwalt mit großer Entschiedenheit entgegen. Es handle sich um zwei ganz verschiedene Fälle; wenn irgendwo, so habe hier der alte