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Im deutschen Reich · 1899-05-01 · Heft 5 (Mai 1899) · p. 297

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 5 (Mai 1899)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1899-05-01
Page
297 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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vereinsnachrichten. 297 in denen man nicht nach dem Buchstaben des Gesetzes urtheilrn kann." — Der Gerichtshof war allerdings der Ueberzeugung, dem Buchstaben des Gesetzes entsprechen zu müssen, als er daS freisprechende Urtheil fällte, welches der Präsident wie folgt begründete: „W a s den objektiven Thatbestand betrifft, so schließt sich der Gerichtshof den Ausführungen des Herrn Staatsanwalts vollständig an. In der Rede muß objektiv eineAufreizung imSinnedes § 130 gefunden werden. Anders dagegen ist «8 in Bezug auf die Frage, ob auch subjektiv derThatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt ist, ob der Angeklagte sich bewußt war, zu Gewaltthätigkeiten aufzureizen, ob er sie gewollt hat und ob «r sich sagte, daß seine Rede in strafbarem Sinne aufreizend wirken muß. Diese Frage hat der Gerichtshof verneint. Graf Pückler .ist in weiten Kreisen nach verschiedenen Richtungen hin bekannt, und er wird verschieden beurtheilt. Die einen halten dafür, daß er leicht zu Uebertreibungen in seiner Rede geneigt sei, und das hat sich bei dieser Verhandlung im großen und ganzen auch gezeigt. Auf der anderen Seite hält man den Grafen für einen Mann, der von idealen Zielen erfüllt ist und nur das Gute will. Von einem solchen Mann kann ohne weiteres nicht angenommen werden, daß er zu Gewaltthätigkeiten aufreizen oder in dieser Richtung wirken wollte. Zudem waren seine Zuhörer zumeist Bauern der näheren Umgebung, von denen er nicht annehmen konnte, daß seine Rede sie zu Gewaltthätigkeiten aufreizen werde, und von denen er Gewaltthätigkeiten irgend welcher Art auch nicht befürchten konnte. Wenn Graf Pückler heute in etwas unvorsichtiger Weise an den Tag gelegt hat, daß es ihm vielleicht ganz lieb und erwünscht wäre, wenn einmal einem jüdischen Wucherer die Jacke voll gehauen würde, so ist das ein Uebermaß. Hierfür ist der Graf jedoch in diesemVerfahren nicht zur Verantwortung zu ziehen. Wir haben es vielmehr mit der Rede zu thun, die er vorher gehalten hat. Aus allen diesen Gründen hat der Gerichtshof auf Freisprechung erkannt. Daraus ergab sich auch die Freisprechung des Mitangeklagten Schliebs." Der Gerichtshof hat also im Einverständniß mit dem Staatsanwalt konstatiert, daß die Pückler-Reden an und für sich strafbar, daß aber Graf Pückler sich dessen, was er sagte, nicht voll bewußt 20°

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