Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1899-05-01 · Heft 5 (Mai 1899) · p. 287

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 5 (Mai 1899)
Article
Berlin
Date
1899-05-01
Page
287 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2316602-2316650-2316656-2324114--05359-2324215
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 237 wieder vor. DaS Urtheil lautete auf 10 Mk. Geldstrafe event. 2 Tage Hast, da Belästigung eines Theils deS Publikums, nämlich jüdischer Passanten, vorliege. Nach einem Bericht der „Welt am Montag" schwebt gegen den antisemitischen ReichStagsabgeordneten Dr. B ö ckel und einen Mitangeklagten Baron von F. zur Zeit bei dem Amtsgericht I zu Berlin ein interessanter Beleidigungsprozeß. Baron von F. sollijt der entschlafenen Böckel'schen Zeitschrift „Volksrecht" «inen Artikel: „Die Frau Baronin" veranlaßt haben, durch dessen Inhalt die zweite geschiedene Frau jenes Barons sich beleidigt fühlt. Der Artikel entrollte ein „Sittenbild" beinahe nach Art der schlimmsten Hintertreppenromane. Die „Israelitische Wochenschrift" hatte s. Zt. gegen diejenigen Angriffe Stellung genommen, welche die „Staatsbürger-Ztg." gegen einige Juden richtete, welche um die staatliche Genehmigung zur Aenderung ihrer Namen eingekommen waren. In dem betreffenden Artikel waren gegen die „Kreuz-Zeitungs- und Staatsbürger-Zeitungs-Männer" ziemlich scharfe Ausdrücke gebraucht worden. Hierdurch fühlte sich der Lokalredakteur I. Wilberg von der „Staatsbürger- Ztg." beleidigt. Der auf seine Privatklage zu einer Geldstrafe von 50 Mk. verurtheilte Redakteur der „Israelitischen Wochenschrift" M. A. Klausner legte Revision ein und beanspruchte, daß ihm der Schutz des § 193 zugesprochen werde. Das Kammergericht verwarf jedoch die Revision als unbegründet. Der Angeklagte habe zwar an sich allerdings in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, aber die Form der fraglichen Aeußerungen lasse auf die Absicht der Beleidigung schließen. Die „Staatsbürger-Zeitung" ließ sich am 29. April „aus der Provinz Posen" berichten: „Auch in kleinen Orten macht man gegen das sich immer breiter machende Judenthum Front. So hat sich Herr Gärtner, Inhaber des Gasthofes „Zum Prinzen Friedrich Karl" in N e u t o m i s ch e l, als Antisemit offen bekannt und dadurch sein Lokal in dieser Hinsicht gesäubert. Gesinnungsgenossen suchen Herrn Gärtner's Etablissement desto häufiger auf, so daß demselben für die verlorene jüdische Kundschaft reiche Entschädigung zu Theil wird." — Am 6. Mai sah sich das Antisemitenblatt veranlaßt, nachstehende Berichtigung zu veröffentlichen: „Neutomischel. Der Inhaber des hiesigen Gasthoses „Zum Prinzen Karl", Herr Gustav Gärtner, von dem in einer Zuschrift in Nr. 198 B vom 29. v. M. behauptet worden war, er habe sich offen zum Antisemitismus bekannt, erklärt dies für irrthümlich. Er sei in erster Lin Geschäfts-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.