Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1899-05-01 · Heft 5 (Mai 1899) · p. 286

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 5 (Mai 1899)
Article
Berlin
Date
1899-05-01
Page
286 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2316602-2316650-2316656-2324114--05358-2324214
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

286 Im deutschen Reich. und zum Th eil aus fanatischenJuden bestehe; das Urtheil erkläre sich vielleicht daher, daß Casper auch ein Jude sei. In dieser Bemerkung erblickte der Ehrenrath den Vorwurf, daß er bei Abfassung des Spruches sich von „konfessioneller" Gesinnung hätte leiten lassen; er strengte die Privatklage an, welche mit der Verurtheilung des Dr. Ritze zu 100 Mk. Geldstrafe endete. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde von der 8. Strafkammer des Landgerichts I verwarf e n. Die Berufungsinstanz war der Meinung, daß dem Dr. Ritze zwar der Schutz des § 193 St.-G.-B. zuzubilligen sei, daß aber die ganze Form seiner Bemerkung deutlich die Absicht der Beleidigung erkennen laste. Der antisemitische Kolporteur und „Redakteur" Albert Reumann- Fernthal stand am 8. Mai d. I. wieder einmal vor dem Schöffengericht, unter der Anklage, durch Belästigung von Passanten groben Unfug verübt zu haben. Der Beklagte hat anscheinend das laute Ausschreien seiner Machwerke aufgegeben, nachdem ihn die Gerichte deswegen wiederholt verurtheilt haben. Er beschränkt sich neuerdings auf das „stille" Anbieten seiner Geistesschätze, indem er im dichtesten Gewühl der Friedrichstraße wie ein Fels im Meer dasteht und ein Pläkat hochhält, welches die Worte „Herzliche Bitte gegen Judenfrechheiten" aufweist. An dieser Art des Geschäftsbetriebes haben wiederum Passanten Anstoß genommen und Reumann bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Der Beklagte erklärte sich wiederum für nichtschuldig. Der als Zeuge vernommene Schutzmann hat auf Veranlassung seines Reviervorstandes die Anzeige erstattet. Der Zeuge Kaufmann Louis Wiener hat einen großen Menschenauflauf gesehen, verursacht durch das Gebühren des Angeklagten, ferner, daß halbwüchsige Jungen denselben umstanden und vorübergehende Juden höhnisch angrinsten. Zeuge hat sich belästigt gefühlt durch den Inhalt des Plakats und Anzeige erstattet. Zeuge Redakteur A l p h. L e v y hat ebenfalls den Reumann beobachtet, wie er mit hochgehobenem Plakat während des stärksten Wagenverkehrs die freie Pastage hemmte. Vorübergehende Juden hätten sich durch dieses Treiben beschwert gefühlt. Der Amtsanwalt führte aus, daß die Belästigung bezw. der grobe Unfug erwiesen sei. Mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Reumann wegen destelben Delikts beantragte derselbe eine Geldstrafe von 20 Mk. event. 5 Tagen Haft. Der Beklagte vertheidigte sich in seiner bekannten Manier; er habe durchaus nicht die Juden im allgemeinen beleidigen wollen, nur freche Juden könnten auf das sich begehen. Auch die. frühere Behauptung, daß Juden hätten, nur so sortzufahren, brachte p. Reumann

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.