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Im deutschen Reich · 1899-04-01 · Heft 4 (April 1899) · p. 210

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 4 (April 1899)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1899-04-01
Page
210 (sequence 7)
Language
German
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210 Im deutschem Reich. Antisemitenblatt: „Die Versammlung selbst antisemitisch bis auf die Knochen; der Referent ängstlich und vorsichtig! Nur ja kein Wort zu viel gegen die jüdischen „Mitbürger"; denn es könnte in gewissen adligen Kreisen, die ihr verrostetes Ahnenschild mit jüdischem Golde neu auflackieren, Anstoß erregen!" Der noch offenherzigere Sedlatzeck'sche „General-Anzeiger" gab dann als „offiziell zu befolgende Wahlparole" aus, daß jeder „reine" Antisemit, der im zweiten Wahlkreise für den antisemitischen Kandidaten konservativer Färbung von Witowski stimmt, „ein Fatzke" sei. Die Anhänger der beiden Blätter, welche als Wähler des „Dreschflegel-Grafen" im Ganzen dem konservativen Kandidaten 120 Stimmen entzogen, haben selbstverständlich auf das Wahlergebniß keinen Einfluß ausüben können. Wohl aber trug der Umstand, daß vielen den Mittelparteien angehörenden Wählern die Wahlthätigkeit durch das Aufbauschen der sogenannten ,,Judenfrage" gründlich verleidet worden ist, außerdem aber zahlreiche erst von den Antisemiten unzufrieden gemachte Wähler zu den Sozialdemokraten abschwenkten, zu dem Siege des sozialdernokratischen Kandidaten wesentlich bei. Solche Wahrnehmungen müssen die Konservativen überzeugen, daß mit dem „Tivoli-Programm" keine Geschäfte mehr zu machen sind. Offenbar hat diese Erkenntniß schon dazu beigetragen, daß der von dem freikonservativen Abg. Grafen Bernstorff in der sechsten Kommission des deutschen Reichstages gestellte Antrag auf Zulassung konfessioneller Zusätze zur Eidesformel in beiden Lesungen abgelehnt wurde. Man konnte sich auch der Erwägung nicht verschließen, daß, wenn man erst einen konfessionellen Zusatz zum Eide gestattet, in dem Mindergebildeten der Glaube erweckt wird, daß die vorgeschriebene Eidesformel nicht als ausreichender Schwur im Sinne der Religion zu betrachten sei. Durch die Ablehnung des Antrages wird aber auch den antisemitischen Angriffen gegen jüdische Richter die Spitze abgebrochen. Selbst wenn es den Antisemiten auf diesem Umwege gelingen sollte, thatsächlich die Juden aus dem Richterstände zu verdrängen, würden sie ihre oft gradezu unqualisizierbaren Angriffe auf die gesammte Rechtspflege nicht einstellen. Wenn jetzt die Freisprechung eines Juden oder die Verurtheilung eines mit der antisemitischen Partei verbundenen Verbrechers durch einen christlichen Richter erfolgt, gilt ihnen ein solcher Wahrspruch doch stets als ein Ausfluß des angeblich „römisch-jüdischen Rechts" und auf diese systematische Verleumdung der ganzen Judikatur ist gewiß manches Delikt zurückzuführen, das sich nur aus einer den Ungebildeten beigebrachten Mißachtung der Rechtspflege erklärt.

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