Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 4 (April 1899)
- Article
- Die Blutanklage und die Blutankläger
- Date
- 1899-04-01
- Page
- 187 (sequence 3)
- Language
- German
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Die Blutarrklage und die BlutanklLger. 187 Ist der Aberglaube so eine entschuldbare Folge geringer Geistes- und Seelenbildung, so wird er Verbrechen, wenn er von Wissenden zur Verführung und Bethörung der noch im Aberglauben Befangenen ausgebeutet wird. Bildet der Aberglaube für den aus abergläubischem Vorurtheil zum Verbrecher Gewordenen rechtlich einen Strafmilderungsgrund, so muß er für denjenigen ein StrafverschärfungSgrund fein, der ihn aus egoistischen oder politischen Gründen sich zu Nutze gemacht hat. Diese und eine zweite nothwendige, praktisch rechtliche Folgerung aus der weiten Verbreitung von noch heute herrschenden abergläubischen Ideen hat Löwenstimm in seinem Buche leider nicht gezogen. Sind solche Anschauungen Strafmilderungsgrund bei der Beurtheilung eines Verbrechens, so müssen auch Zeugenaussagen, welche unter dem Einfluffe religiöser oder abergläubischer Vorstellungen und Vorurtheile abgegeben werden, an vollwerthiger Beweiskraft verlieren. Der Richter darf der Unbefangenheit un Uriheilskraft von Zeugen nicht trauen, welche in ihren Halluzinationen die unsinnigsten Dinge behaupten können. Während des ganzen Mittelalters hat man Hexen auf Grund von Zeugen zum Feuertode verurtheilt, welche offenbaren Wahnwitz bekundeten. Aber sogar noch vor wenigen Jahren haben Aerzte in einem in Galizien spielenden Prozeß auf ein abergläubisches Ammenmärchen hin ein sogenanntes wissenschaftliches Gutachten abgegeben, in deffen Folge drei unschuldige Menschen 2^ Jahre in Untersuchungshaft saßen und während dieser Zeit zweimal zum Tode verurtheilt wurden?) Den Werth von Zeugenaussagen, die unter dem Zwange religiöser und abergläubischer Vorurtheile abgelegt wurden, konnte man im Tisza- Eszlarer Blutprozeß, bei Gelegenheit der Xantener Blutanklage und vor Allem bei den Fleischbesudelungsprozeffen erkennen. II. Es ist eine traurige Thatsache, daß noch heute die Volksanschauung von der zauberischen Heilkraft des Blutes überaus verbreitet ist. Der Talismanglaube, der als Ueberrest des Fetischismus in seltenen, besonders unheimlichen Dingen seine Befriedigung sucht, erzeugt diesen Blutwahn. Menschenblut als vorzügliches Mittel gegen den Aussatz kannte bereits das Alterthum"). Im ö) Im Deutschen Reich, III 22. ü) Plinius, XXVI, I, § 5. 13*