Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 3 (März 1899)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1899-03-01
- Page
- 176 (sequence 13)
- Language
- German
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176 deutschen Reich. Jugend, zugänglich zu machen, vertrat Herr Klausner nochmals seinen Standpunkt und betonte, daß bei einer richtigen Ausführung der Vorschriften deS Provinzial - Schulkollegiums die städtische Schulbehörde es in der Hand gehabt hätte, das Wohl der einzelnen jüdischen Lehrerinnen zu fördern. Herr Rektor Dr. Adler, machte daraus aufmerksam, daß der Herr Minister, der ja feinem Versprechen gemäß den Falk'schen Standpunkt nicht verlassen wolle, jetzt Gelegenheit finde, auf dieAnstellung einiger fast nurRcligionsnnterricht ertheilender jüdischer Hülfslehrerinnen als ordentlicheLehrerinuett hinzuwirken. Hierauf versprach der Herr Vorsitzende, die Anregung des Herrn A. Cohn, die Zeitschrift betreffend, dem Vorstand zur Erwägung zu unterbreiten, und äußerte sich dann über die Frage der jüdischen Lehrkräfte in ähnlichem Sinne wie Herr Tr. Fuchs. Er bezeichnete dabei die Aeußerung des Ministers im Abgeordnetenhause, durch welche derselbe den Widerwillen einiger christlicher Eltern gegen jüdische Ordinarien als begreiflich darstellte, als weit schlimmer ,vie die Erlasse des Provinzial-Cchulkollegiums, wegen deren Nichtausführung übrigens von jüdischer Seite den städtischen Behörden wahrlich kein Vorwurf gemacht werden könne. Herr Klausner suchte seine Anschauungen nochmals theils aus dem Verlaufe dergänzen Angelegenheit, theils bamit zu rechtfertigen, daß er die Behauptung aufstellte, vie preußischen Schulen seien nun einmal kon fessionelle, womit man rechnen müsse, statt mit dem Kopf durch die Wand zu rennen. Diese Ausführungen wurden von Herrn Rechtsanwalt Tr. F u ch s bestritten, indem derselbe erklärte, daß der Central- Berein sich bemüht habe, die noch völlig ungeklärte Frage, ob die Berliner Gemeindeschulen konfessionell seien oder nicht, von einer staatsrechtSwissenschaftlichen Autorität klären zu lassen. Tie Frage sei keineswegs so bestimmt zu bejahen, eher das Gegeritheil, denn selbst von ministerieller Seite sei die Mehrzahl derSchulen, ausgenommen einzelne Ctiftsschulen, als paritätisch bezeichnet worden. Durch den Art.24 der Verfassung, nach welchen bei der Einrichtung der Volksschulen die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtig e it seien, werde diese Frage nicht entschieden. Aus der historischen Entwickelung der Dinge, aus ihrem Charakter als öffentliche Veranstaltungen, die aus den Mitteln aller Steuerzahler bestritten, der öffentlichen Schulpflicht dienten, und dem Charakter des paritätischen Staates, in dem die Wissenschaft und ihre Lehre frei sei, gehe deutlich hervor, daß der große Rechtslehrer Gneist Recht behaltenwerde, we'.cher erklärte, „daß der Religionsunterricht konfessionell erlheilt werden müsse, alle anderen Lehrfächer nichtkonfessionell