Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1899-03-01 · Heft 3 (März 1899) · p. 168

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 3 (März 1899)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1899-03-01
Page
168 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2316602-2316650-2316654--05144-2323900
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

169 Im deutschen Reich. verzeichnet, führte der Redner auS, daß die Stellung der deutschen Juden der Gegenwart in ihrer Art kaum als eine leichtere bezeichnet werden könne, als die des Ghetto-Juden. Dieser, dem seine untergeordnete Stellung außerhalb von Staat und Gesellschaft vorgezeichnet war, hatte sich durch die Gewöhnung der Jahrhunderte in dieselbe hineingefunden. Der deutsche Staatsbürger jüdischen Glaubens habe aber feine Stellung täglich und stündlich zu vertheidigen. Als Staatsbürger habe er die Gesetze zu achten, aber ihnen auch bei feinen Widersachern Achtung zu verschaffen. Der Central-Verein sehe seine Aufgabe vornehmlich im Rechtsschutz«; er solle dem einzelnen den Kampf nicht abnehmen, aber ihn in demselben stützen. Wenn wir so auf die Mitarbeit Aller angewiesen seien, verfolge die Rechtsschutz- Kommission doch dabei einen Weg, der für den einzelnen vielfach nicht gangbar erscheine. Auf den vorjährigen Rechtsschutzbericht verweisend, erläuterte der Vortragende dies an mehrfachen Beispielen aus dem letzten Jahre. Zur Rechtsprechung sich wendend, gedachte der Vortragende der Crefelder Verurtheilung Jökens aus § 166 St.-G.-B., theilte den Erfolg und die Zweckmäßigkeit des Berichtigungszwanges in Preßsachen mit, sprach dann von dem Kollektiv-Strafantrag des Central- Vereins gegen die „Deutsche Wacht", von den bayerischen Urtheilen in Sachen „Grober Unfug". Daran schlossen sich an: eine Uebersicht der antisemitischen Preffe, deren offenbarer Rückgang auf die Besorgniß der Redakteure vor Preßprozessen zurückzuführen sei, die Erwähnung der Brieger Geschworenen-Liste und die Mittheilung über eine Beschwerde aus Anlaß eines Thüringer Urtheils in der Sache „Narr", sowie eine Bemerkung über den Elmshorner Radfahrer-Prozeß. Nachdem noch auf einige Aufgaben verwiesen worden, deren Lösung die Rechtsschutz- Kommission für die Zukunft in's Auge faßte, erinnerte der Redner daran, daß 1847 Bismarck der staatsbürgerlichen Gleichstellung der Juden entschieden widersprochen und dennoch 22 Jahre später seinen Namen unter das befreiende Neichsgesetz vom Juli 1869 als Reichskanzler gesetzt habe. Nach zwanzig Jahren hofften auch wir gleiche Fortschritte in der Durchführung des Gesetzes zu verzeichnen^ getragen durch das Vertrauen auf unser Recht — denn Recht müsse schließlich doch Recht bleiben! Auf diesen mit lebhaftem Beifall aufgenommenen Vortrag folgte als zweiter Redner das Vorstandsmitglied Herr vr. meä. I o s. L e w y, welcher in der Einleitung seines Vortrages ausführte, daß der Rechtsschutz zwar bei den Grundsätzen des Central-Vereins naturgemäß im Vordergrund der Vereinsthätigkeit stehe, daß diese sich aber

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.