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Im deutschen Reich · 1899-03-01 · Heft 3 (März 1899) · p. 159

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 3 (März 1899)
Article
Berlin
Date
1899-03-01
Page
159 (sequence 5)
Language
German
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Korrespondenzen. 159 Wohlfahrtseinrichtungen sind zum Zweck« gemeinsamer Arbeit zu centralisieren. 2. Bezirksverbände sind, wo noch nicht vorhanden, zu schaffen. 3. Die Bezirksverbände sind zu vereinigen. Der D.-J. G.-B. gilt in der vorliegenden Frage nicht als Centralverband, sondern nur als Centralstelle. 4. Es ist an dem Prinzip, die Einwanderer an der Grenze aufzuhalten und die unwürdigen Elemente zurückzuschicken, festzuhalten. Die Ausführung ist in einer Subkommission zu berathen, die sich zunächst mit den den Einwanderungsstellen benachbarten Verbänden schriftlich in Verbindung zu setzen hat. Ueber das Prioritätsrecht an einer Erfindung war ein Streit zwischen den beiden Privatdozenten Dr. C a s p e r und Dr. Ritze ausgebrochen, der zu einem Prozeß führte, welcher kürzlich durch einen Vergleich erledigt wurde. Im Verlaufe des Streites hatte Dr. Ritze in einem Vortrage von „niedrigen Angriffen" des Dr. Casper gesprochen, was letzteren veranlaßte, sich an das Ehrengericht zu wenden, welches darauf Herrn Dr. Ritze wegen unkollegialischen Verhaltens eine Rüge ertheilte. Gelegentlich einer Ge- Gerichtsverhandlung äußerte sich dann Dr. Ritze über den Spruch des Ehrengerichts wie folgt: „Ein großer Theil der Kollegen sieht in Dr. Casper den Juden Casper. Es wurde nun erwogen, wie die Sache zu reparieren sei, man steckte sich hinter das Ehrengericht, welches dann jenen Spruch zu Wege brachte." Der Ehrenrath des Aerztevereins der Friedrich st adt sah darin den schweren Vorwurf, aus Glaubensfanatismus ein ungerechtes Urtheil gefällt zu haben und erhob die Privatklage. Den Vorsitz in der Verhandlung führte Amtsgerichtsrath v. Krosigk. Die Zeugen, Rechtsanwalt Behrendt und Privatdozent Dr. Casper gaben die inkriminierten Ausdrücke im Sinne der Klage wieder. Privatkläger, Sanitätsrath Dr. Liffa, erklärte, daß der Ehrengerichtshof höchstens in dem Sinne befangen gewesen sei, daß er in Anbetracht der Sachlage ängstlich bemüht gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, daß Herrn Dr. Ritze sein Recht zu Theil werde. Professor Landau bemerkte, daß eS dem Verurtheilten freigestanden habe, an das Plenum des Ehrengerichtshofes zu appellieren, in welchem Juden und Christen säßen. Das habe aber Dr. Ritze nicht gethan, vielmehr jene beleidigenden Aeußerungen- Monate hindurch überallhin weiterverbreitet. Rechtsanwalt Dr. Landau wies nach, daß der Spruch des Ehrengerichts in jeder Beziehung gerecht war. Auch die inkriminierten Aeußerungen seien festgestellt. Es könne sich nunmehr nur um die Frage handeln, ob die gemachten Vorwürfe nur sagen wollten, die Richter seien befangen gewesen oder sie hätten aus Glaubenssanatismus

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