Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 3 (März 1899)
- Article
- Der Werth des jüdischen Eides
- Date
- 1899-03-01
- Page
- 129 (sequence 9)
- Language
- German
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Der Werth des jüdischen Lides. 120 läßt seiner Familie den Fluch. „Ich lasse den Fluch kommen, spricht der Ewige der Heerschaarcn, in'S Haus des Diebes und in's Haus deffen, der bei meinem Namen falsch geschworen; er soll in seinem Hause bleiben und es vernichten dis auf Holz und Stein. Sach. 6, 4. „Denn der Ewige wird nicht u n b e st r a f t lassen u. s. w." III. Gebot. Kommt der Meineid, wie es oft wider alles Vermuthen geschieht, an den Tag, so wird der Frevler auch von der Obrigkeit streng bestraft, und die Menschen verabscheuen ihn und sprechen zusammen: „Geht weg von dem Aufenthalte solcher Frevler, rührt nichts von dem Ihrigen an. 4. M. 16, 26." — Nach obigen Darlegungen bedarf es wohl keines weiteren Nachweises, daß selbst der beschränkteste Jude nicht entfernt daran denken konnte, durch die Kol-Nidre-Formel irgend einer Verpflichtung Dritten gegenüber entbunden oder in seinem Gewissen beruhigt worden zu sein, einen Falscheid oder gar Meineid leisten zu können und dafür Sühne erlangt zu haben. Dies konnte er umsoweniger, da von den Weisen, Lehrern, Predigern stets betont wurde, daß der Versöhnungstag in rechter Buße begangen, nur die Uebertretungen und die Schuld, welche allein Gott gegenüber begangen sind, sühne, daß aber die Vergehen, den Mitmenschen, Dritten gegenüber, der Versöhnungstag nicht sühnen könne, — welche Anschauung die Talmudweisen aus dem Bibelwort „Vor Gott sollt ihr rein sein" 3. M. 16, 30 herleiten. So wiederholt zu lesen im Talmud Tractat Joma 85o.. So äußern sich auch alle rabbinischen Autoritäten. Die betreffende Stelle im Uaiwouidss Jad-hachasaka Teschubah II 9 lautet, wie folgt: „Die Buße und der Versöhnungstag sühnen nur Uebertretungen des Menschen gegen Gott, z. B. wenn einer etwas Verbotenes gegesien hat und dergl. „aber bei Uebertretungen eines Menschen gegen den andern, wenn z. B. einer den andern verletzt oder verflucht oder beraubtu. dergl., da wird ihm nicht eher verziehen, als bis er seinem Nächsten das, was er ihm schuldig ist, giebt und ihn zufrieden st ellt. Wenn er ihm auch das Geld wiedergegeben hat, das er ihm schuldig ist, so muß er ihn außerdem