Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 3 (März 1899)
- Article
- Der Werth des jüdischen Eides
- Date
- 1899-03-01
- Page
- 127 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Werth des jüdischen Lides. 127 Hände hat und reinen Herzens ist, der nicht Lust hat zu loser Lehre und schwöret nicht fälschlich." Ps. 24., 3, 4. Selbstverständlich haben die Weisen desTalmuds und alle rabbinischen Autoritäten es als ihre Pflicht erachtet, die Heiligkeit des Eides und die furchtbare Verantwortung, die derselbe in sich schließt, zu betonen und einzuschärfen. So mögen für die Auffassung der Talmudlehrer folgende Stellen angeführt werden: „Die Welt erzitterte bei dem Ausspruch „Du sollst den Namen Gottes nicht mißbrauchen." — „Alle Dinge, die das Feuer nicht verbrennt und das Wasser nicht verzehrt, werden durch einen falschen Eid vernichtet." — „Bei allen andern Sünden wird der Sünder allein heimgesucht, hier er und seine Familie." Talmud Tractat Schebuoth 39a. Eine der größten rabbinischen Autoritäten, Maimonides, führt diesen und ähnliche Aussprüche in seinem Ritualkodex Jad haehasaka in den Abhandlungen über die Schwüre, Hilchoth Schebuoth an, und führt ferner im Sinne der Talmudlehrer aus: „Es ist kein Unterschied, ob er selbst schwört oder den Schwur eines Andern bekräftigt, und kein Unterschied, ob er den Schwur eines Nichtjuden, selbst den eines Kindes bekräftigt, immer ist es ein Schwur, dessen volle Verantwortung er zu tragen hat." Hilchoth Schebuoth II. i. „Ist es ein religiöses Verbot, falsch und unnöthiger Weise zu schwören, so ist man andererseits verpflichtet, die wahrheitsgemäße Aussage zu beschwören, so man vom Gericht dazu aufgefordert wird." Hilchoth Schebuoth XI. i. und „Es sei kein Unterschied, ob der Schwur in der heiligen oder in irgend einer anderen Sprache geleistet wird." Maim. Schebuoth XI. 14. und ebenso im Schulchan Aruch Jore Deah 237. i. Im Sinne der Lehre und der Tradition wird in den jüdischen Religionsschnlen besonders die Heiligkeit des Eides eingeschärft. So enthält die Glaubens- und Pflichtenlehre von Dr. S. Herxheimer, Herz. Landesrabbiner in Braunschweig, welche