Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 3 (März 1899)
- Article
- Der Werth des jüdischen Eides
- Date
- 1899-03-01
- Page
- 125 (sequence 5)
- Language
- German
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Der Werth des jüdischen Lides. 125 Verbindlichkeit sich selbst aufzuerlegen, so soll er sein Wort nicht entweihen; ganz so wie es aus seinem Munde gegangen, soll er thun" (4. M. 30,3) in der weitesten Ausdehnung festhält, hat die Besorgniß nahegelegt, daß irgend ein als bindend ausgesprochenes Wort unwiffentlich und unabsichtlich in Vergessenheit kommen könne. So entspringt diese Nichtigkeitserklärung nur aus einem sehr hohen Grade der Gewissenhaftigkeit in der Beziehung des Menschen zu Gott und zu sich selbst. Von einer Auflösung oder Nichtigkeitserklärung von Verpflichtungen hingegen, die bewußt und überlegt übernommen sind, ferner von solchen, die wir anderen Menschen gegenüber auf uns haben, sowie von Eiden, die zur Betheuerung der Wahrheit im Privatverkehr oder vor Gericht geschworen sind, kann keine Rede sein, und auf solche hat die Formel n i e Anwendung finden sollen." Solche oder ähnliche Anmerkungen dürften 'wohl in den meisten Ausgaben der Kol-Nidre-Formel angefügt sein, um jede Mißdeutung auszuschließen, und alle diese Erklärungen sind auf die ausdrückliche Bestimmung des Ritualkodex des S ch u l ch a n - Aruch, Jore Deah 211,4 zurückzuführen, wo es heißt: „Das Alles aber ist nur gesagt in Bezug auf einen Schwur oder ein Gelübde, so er sich selbst geschworen und sich selbst gelobt hat, wird er aber von einem andern zu einem Schwur oder Gelübde veranlaßt, so hilft ihm diese Aufhebung gar n i ch t s. " — Zur weiteren Erklärung der Kol-Nidre-Formel diene, daß die verschiedenen Bezeichnungen „Gelübde, Entsagungen, Bannungen, Entziehungen, Kasteiungen, Gelöbnisse und Schwüre" nach der einen Uebersetzung: „Gelöbnisse, Verzichtungen, Schwüre, Bannformeln oder Versagungen, Büßungen oder als solche geltende Ausdrücke" nach der SachL'schen Uebersetzung, nicht etwa wesenhafte Unterschiede feststellen wollen, sondern alle nur Umschreibungen eines Gelübdes sind, welches man auf sich genommen. — Die verschiedenen Bezeichnungen umgrenzen nur die verschiedenen Ausdrucksformeu, mit denen das Gelübde geleistet und bekräftigt worden, z. B>: „Es sei mir ein Bann" wurde unterschieden von — „Es sei mir dies oder jenes versagt" — diese Gelübdeform wieder