Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 3 (März 1899)
- Article
- Der Werth des jüdischen Eides
- Date
- 1899-03-01
- Page
- 124 (sequence 4)
- Language
- German
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124 Im deutschen Reich. Denn auch abgesehen von dem in Wegfall gekommenen bedeutsamen Worte, leidet die vorliegende angeblich Stern'sche Uebersetzung an Unkorrektheiten. So ist besonders die Wiedergabe des Wortes (w’chinuje) durch „Gelöbnisse unter jedem Namen" leicht irreführend, da man verleitet werden kann, darnach „Gelöbniffe unter jeder Bedingung" zu verstehen, während der Ausdruck des Originals „v'oüinujs" Gelöbniffe bezeichnet, welche mit entsprechenden Ausdrücken geleistet worden, im Gegensatz zu Gelübden, die, in sinnloser Form ausgesprochen, schon an und sür sich keine Gültigkeit haben. Die mir vorliegende Uebersetzung des Michael Sachs giebt jenen Ausdruck mit „als solche geltende Ausdrücke" wieder. Zum Vergleiche gestatte ich mir aus den mir vorliegenden Machsor „Festgebete der Israeliten, übersetzt von Dr. Michael Sachs" (dritter Theil, Jomkippor, 22. Auflage, Breslau, Verlag von W. Jakobsohn, 1896), die entsprechende Uebersetzung des Kol Nidre wörtlich folgen zu laffen. Alle Gelöbnisse, Verzichtungen, Schwüre, Bannformeln oder Versagungen, Büßungen oder als solche geltende Ausdrücke, durch die wir uns etwas geloben, bekräftigen, uns verpflichten oder uns versagen, von diesem bis zum nächsten zum Guten uns eingehenden Versöhnungstage, bereuen wir hierdurch, daß sie alle aufgelöst, erlaffen und vergeben seien, null und nichtig, ohne Geltung und Bestand. Unsere Gelöbniffe sind keine Gelöbniffe, unsere Versagungen sind keine Versagungen und unsere Schwüre sind keine Schwüre. Nun folgt die Anmerkung, die auf derselben Seite 7 unter dem Striche zu lesen ist: „Die Formel hat zum Zwecke, etwa in Uebereilung, heftiger Aufwallung, ohne die Erwägung der Ausführbarkeit gethane Schwüre und Gelöbnisse, durch welche sich der Mensch eine Entsagung auferlegt oder sich zu einer nur ihn selbst betreffenden Leistung verpflichtet und die ihm, aus dem Gedächtnisse entschwinden könnten, für nichtig zu erklären. Die gewissenhafte Strenge, mit welcher das jüdische Gesetz den Ausspruch der Thorah: „Wenn Jemand ein Gelübde thut dem Ewigen oder einen Schwur ausspricht, eine