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Im deutschen Reich · 1899-02-01 · Heft 2 (Februar 1899) · p. 113

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 2 (Februar 1899)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1899-02-01
Page
113 (sequence 5)
Language
German
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Vereinsnachrichten. 113 brechenS und schließt außerdem der gute Glaube eine entsprechende Bestrafung keineswegs aus. (Entsch. d. R.-G. Band 28 S. 403.) Hoffentlich wird die Kgl. Staatsanwaltschaft zu Krefeld sich nicht bei dem freisprechenden Erkenntniß beruhigen, welches mit einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtshofes vollständig unvereinbar ist." Diese Erwartung hatte uns nicht getäuscht, da aus Leipzig an, 12. November folgende Meldung eintraf: „Auf die Revision deö Staatsanwaltes hob das Reichsgericht das Urtheil auf und verwies die Sache an das Landgericht Düsseldorf, da das Urtheil einen Rechtsirrthum in Bezug auf das Wesen der Beschimpfung enthalte." Am 16. Januar d. I. hat nun die Düsseldorfer Strafkammer den Redakteur I. I. Jöken in Krefeld wegen öffentlicher Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft und deren Einrichtungen zu zwei Tagen Gefängniß verurtheilt. Unter dem Titel „Der Werth des jüdischen Eides" hatte die Geschäftsstelle des deutschen Antisemitenbundes in Charlottenburg ein Flugblatt herausgegeben, in welchem aus einer lückenhaften Uebersetzung des Kol-Nidre-Gebets der Schluß gezogen wurde, daß dieses Gebet den Werth des jüdischen Eides zweifelhaft erscheinen lasse. In Folge des von dem Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens ge st eilten Strafantrags hatte das Landgericht Landsberg a. W. am 11. November im objektiven Verfahren auf Einziehung dieses Flugblattes erkannt, weil es in dem Flugblatt« eine Beschimpfung einer Einrichtung der jüdischen Religion erblickte, da das Flugblatt selbst jene Gebetsformel als die heiligste der Juden hinstelle und betone, daß dieses Gebet bei dem höchsten Feste der Juden, dem Versöhnungsfeste, gebetet werde. Gegen das erwähnte Urtheil hatte der Vorsitzende des deutschen Antiscmitenbundes, Wilhelm Kretzer in Charlottenburg, Revision eingelegt, welche am 26. Januar vor dem zweiten Strafsenat des Reichsgerichts verhandelt wurde und welche der Rechtsanwalt C. U l r i ch aus B e r l i n vertrat. Die Revision griff das Urtheil in materieller Beziehung an und bestritt, daß eine rohe Form des Inhaltes des Flugblattes vorliege. Daß nicht die Religionsgesellschaft, sondern die Rasse getroffen werden sollte, gehe schon aus der Gegenüberstellung von Juden und Deutschen in dem Flugblatte hervor; von Christen sei darin nicht die Rede. Es sei zu unterscheiden zwischen Volksrecht und Juristenrecht. Diese Angelegenheit habe im Jahre 1897 schon einmal das Reichsgericht be- 8

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