Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1899)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1899-02-01
- Page
- 112 (sequence 4)
- Language
- German
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die Gegenmaßregeln von der sogenannten „Notabeln-Erkläruug" bis zur Gründung des Central-Vereins. Er legte sodann dar, wie der Verein seine Thätigkeit ausübt, wie er durch Rechtsschutz, Ueberwachung der antisemitischen Zeitungen und Verbreitung von Schriften, die über das Judenthum belehren, sein Ziel zu erreichen sucht; an einzelnen Beispielen zeigte er die Wirksamkeit unseres Vorgehens. Durch seine eigene sichtbare Begeisterung und innere Ueberzeugung begeisterte der Redner all« Zuhörer, sodaß am Schluß der Beisall nicht enden wollte. — Die schönste Anerkennung sand der Vortrag dadurch, daß auf die Aufforderung des Vorsitzenden, sich zum Beitritt zu melden, wohl keiner der Anwesenden, der noch nicht Mitglied des Vereins war, es unterließ, sich dem Vereine anzuschließen, Nachdem Herr Dr. Schneider noch über die Erfolge auf dem Gebiete der Rechtsprechung, insbesondere über das Vorgehen, betreffend die Kol-Nidre-Flugblätter und sonstigen Religionsbeschimpfungen, berichtet hatte, schloß der Vorsitzende die Versammlung. — Ein geselliges Beisammensein hielt viele der neuen und alten Vereinsmitglieder noch lange zusammen und gab Gelegenheit zu mannigfachem Gedankenaustausch in persönlicher Aussprache. So hat dieser Abend nicht nur die Zahl der Liegnitzer Vereinsmitglieder auf fast 100 vermehrt, sondern auch die Theilnahme und das Verständniß für unsere Bestrebungen erweitert und vertieft". Einen interessanten Beitrag zu dem jetzigen Stand der Judikatur bildet das schließliche Ergebniß eines von uns im Februar des vorigen Jahres gegen den Redakteur der antisemitischen „Deutschen Zt g." in Krefeld, Johann Jakob Jöken, gestellten Strafantrags. Das erwähnte Blatt hatte am 10. Dezember 1897 unter der Ueberschrift „Jüdische S i t t e n l e h r e" folgende verletzende Bemerkung gebracht: „Der Jude kann sich durch den Rabbi von jedem Eid und Schwur entbinden lassen. Er darf also jederzeit „falsch" schwören." In der am 5. Juli 1898 stattgehabten Verhandlung erfolgte Freisprechung des angeklagten Redakteurs Jöken, weil die Krefelder Strafkammer zwar eine Einrichtung der jüdischen Religionsgenoffenschaft als getroffen erklärt, aber annahm: 1. daß es an den erforderlichen Thatbestandsmerkmalen der Beschimpfung fehle, 2. daß dem Angeklagten wahrscheinlich das Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt habe. Wir erklärten darauf in dem August- Heft dieser Zeitschrift: „Diese Begründung des Urtheils entspricht in keiner Weise der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Nach dieser gehört der Gebrauch von eigentlichen Schimpfwörtern nicht zu den Thatbestandsmerkmalen des § 166 des St.-G.-B. gedachten Ver-