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Im deutschen Reich · 1899-02-01 · Heft 2 (Februar 1899) · p. 68

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 2 (Februar 1899)
Article
Jüdische Rechtsanwälte
Date
1899-02-01
Page
68 (sequence 4)
Language
German
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68 Im deutschen Reich. schaft selbst. Allein mit welchem Recht macht der Verfasser die jüdischen Rechtsanwälte dafür verantwortlich? Haben sie es verschuldet, daß der Charakter der Advokatur, welchen das französische Barreau mit einem guten Ausdruck als Apostolat bezeichnet, mehr und mehr verdrängt wird von dem gewerblichen Charakter? Oder ist dies nicht vielmehr auf allgemeine Ursachen zurückzuführen, die Stellung der Gesetzgebung, die übermäßige Konzentration der Anwaltschaft und — last not least — die plutokratische Richtung unserer Zeit? Aber natürlich, es ist ja viel leichter, die jüdischen Anwälte zu Prügelknaben zu machen, als die wirklichen Entstehungsbedingungen dieser Erscheinung festzustellen. Der Verfasser hätte einmal seine Aufmerksamkeit dem französischen Barreau zuwenden sollen, von dem er gewiß nicht behaupten wird, daß es die alten Traditionen idealer Auffassung abgestreift habe; und doch sind die jüdischen Advokaten im französischen Barreau, vor allem im Pariser Barreau, recht stark vertreten. Man darf den unrichtigen Behauptungen des Verfaflers gegenüber auch wohl daran erinnern, daß der einzige Anwalt, welcher zu der Berathung des Entwurfes eines Handelsgesetzbuchs seitens des Reichsjustizamtes beigezogen wurde — ein jüdischer Rechtsanwalt war. Die starke Vertretung des jüdischen Elements unter den Rechtsanwälten für eine Gefahr zu erklären, ist nur dann möglich, wenn man den bedeutenden Antheil übersieht, welchen die jüdischen Rechtsanwälte an der wissenschaftlichen Thätigkeit der Anwaltschaft überhaupt nehmen, der jetzige Zeitpunkt ist für die Feststellung dieses Antheils um deswillen besonders geeignet, weil die Kodifikation des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts die rechtswissenschaftliche Arbeit außerordentlich angeregt hat. Wäre aber der Erwerbssinn eine so hervorstechende Eigenschaft der jüdischen Rechtsanwälte, so würde es sich hiermit wohl anders verhalten; das Warum braucht nicht erst gesagt zu werden. Hiernach können wir aber die Vorwürfe, welche Clemens den jüdischen Rechtsanwälten als Gesammtheit macht, mit Nichten als berechtigt anerkennen, wir sind vielmehr davon überzeugt, daß die übergroße Mehrheit derselben den Vergleich mit ihren nichtjüdischen Kollegen in keiner Weise zu scheuen hat, weder was wiffenschaftliche und praktische Tüchtigkeit, noch was Pflichttreue und selbstloses Ein-

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