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Im deutschen Reich · 1899-02-01 · Heft 2 (Februar 1899) · p. 67

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 2 (Februar 1899)
Article
Jüdische Rechtsanwälte
Date
1899-02-01
Page
67 (sequence 3)
Language
German
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Jüdische Rechtsanwälte. 67 öffentliche Leben so wichtig, daß mit allen Mitteln jede ihr drohende Gefährdung bekämpft und verhütet werden muß. Wie steht es nun aber in Wirklichkeit mit dieser angeblichen Gefährdung? Hat der Verfafler vielleicht einen Beweis dafür erbracht, fei es auch nur mit Rücksicht auf die hauptstädtischen Verhältniffe, daß die mit der Uebergangsperiode verbundenen unerwünschten Erscheinungen bei den jüdischen Rechtsanwälten in höherem Maße beobachtet werden können als bei den nichtjüdischen? Mit Zuchten, auch nicht der Schatten eines Beweises ist in dieser Beziehung von dem Verfasier geliefert worden, und darum müssen seine diesbezüglichen Behauptungen als unstatthafte Verallgemeinerungen einzelner Vorkommnisse zurückgewiesen werden, welche in bedauerlicher Weise jenes Maß vollständiger Objektivität vermissen lassen, die bei der Beurtheilung der Zustände der Rechtspflege die erste und wichtigste Voraussetzung bildet. Wer sich zum Richter über die Leistungen 8er Rechtsanwälte im allgemeinen und der jüdischen im besonderen aufwirft, darf sein Urtheil nicht durch den Aerger beeinflussen lassen, den er in vielleicht vollkommen berechtigter Weise mit diesem oder jenem Anwalt gehabt hat. Es scheint nun aber, als ob der Verfafler überhaupt unter dem Einfluß der Verallgemeinerung seiner subjektiven Beobachtungen und Erfahrungen leidet. Es ist vorbehaltlos zuzugeben, daß es jüdische Rechtsanwälte so gut wie nichtjüdische giebt, deren Auffassung von ihrem Beruf und deren Haltung vor Gericht nicht den Anforderungen entspricht, welche an den Anwalt gestellt werden müssen, aber unrichtig ist es, daß die von dem Verfasser gerügten Mängel bei den jüdischen Rechtsanwälten häufiger anzutreffen seien, als bei ihren nichtjüdischen Kollegen. Man frage doch einmal die Ehrengerichte, ob die disziplinarische Ahndung der jüdischen Rechtsanwälte öfters zu konstatieren ist, als die der nichtjüdischen oder auch nur, ob gegen die elfteren zahlreichere Klagen und Beschwerden einlaufen, als gegen die letzteren. Natürlich können hierbei die Verhältnisse in Berlin nicht maßgebend sein, wo die nichtjüdischen Anwälte nur 40 pCt. der Anwaltschaft überhaupt ausmachen sollen. Was die Zurückdrängung der idealen Auffassung der Advokatur und das Hervortreten der Erwerbsthätigkeit bei den Anwälten betrifft, so ist dies gewiß ganz außerordentlich zu beklagen, und niemand bedauert dies mehr, als die Anwalt-

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