Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1899)
- Article
- Jüdische Rechtsanwälte
- Date
- 1899-02-01
- Page
- 66 (sequence 2)
- Language
- German
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66 3m deutschen Reich. fasser aufmerksam macht, reicht in der That als genügende Erklärung aus. Um so mehr hat es uns befremdet, daß derselbe in der relativen Stärke der jüdischen Rechtsanwälte eine Gefahr für die Rechtsanwaltschaft sowie für die Rechtspflege überhaupt erblickt. Nachdem er konstatiert hat, daß unter den Berliner Rechtsanwälten etwa 60 Prozent, unter den preußischen überhaupt 16—20 Prozent Juden sind, fährt er wörtlich fort: „Es fragt sich, liegen in diesen Verhältnissen solche Gefahren für das Rechtsleben, daß der Staat eingreifen müßte? Wir meinen, eine gewisse Gefahr liegt in einem so übermäßigen Anwachsen des jüdischen Elements unter den Anwälten, wie es Berlin, vielleicht auch noch Breslau und Frankfurt a. M. zeigen." Fragt man nun, worin denn diese Gefahr der jüdischen Rechtsanwälte sich äußert, so wird uns Folgendes geantwortet: „Diese Rechtsanwälte bringen ja zu ihrem Amt das scharfe Unterscheidungsvermögen, die kritische Schärfe des Verstandes und den kaustischen Witz niit, der ihrem Stamme eigen, Eigenschaften, die noch erhöht werden, durch ein fast immer über das Durchschnittsmaß gehendes positives Wissen, aber in dem Konkurrenzkämpfe zeigen und vertiefen sich auch die Schattenseiten des jüdischen Wesens, der vom Idealen abgekehrte Erwerbssinn, der sich auch in der Ausbildung eines dem wahren Recht überaus nachtheiligen Spezialismus zeigt, und manche gesellschaftliche Untugend, die bei weniger edel angelegten Naturen sich recht unangenehm äußert. Viele häßliche Konflikte, die sich vor der Oeffentlichkeit, wiederum zum größten Theile in den Sälen der Strafgerichte, abspielen, erklären sich aus dem natürlich unbewußten Streben, dem Richter die mannigfach erlittenen gesellschaftlichen Zurücksetzungen nach Kräften heimzuzahlen." Es sind das recht schwere Vorwürfe, welche der Verfasser den jüdischen Rechtsanwälten macht, und es liegt aus der Hand, daß die Konsequenz seiner Ansicht dahin führen müßte, die Forderung aufzustellen, daß die Zahl der jüdischen Rechtsanwälte beschränkt würde, fei es mit Rücksicht auf den Prozentsatz der jüdischen Bevölkerung, sei es nach irgend einem anderen Maßstabe. Denn wenn die in Berlin, Breslau und Frankfurt a. M. bereits vorhandenen jüdischen Rechtsanwälte eine Gefahr der Rechtspflege bilden, so muß der Staat unbedingt hiergegen einschreiten; die gute Rechtspflege ist das Fundament des Staates, sie ist für das gesammte