Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1899)
- Article
- Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
- Date
- 1899-01-01
- Page
- 28 (sequence 9)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. LS Ueber dm zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfs mich hier auszulafsen, dürste sich erübrigen, da derselbe nm die Ordnung der Verhältnisse der Posener Juden bestimmt und seine Aktualität vollständig eingebüßt hat. Nur soviel sei bemerkt, daß die Majorität beschloß, daß die Bestimmungen des. erstm Abschnitts auch auf die Juden des Großherzogthums Posen ausgedehnt werden solltm. Nach Schluß der Berathung über den zweiten Abschnitt mußte auf den § 1 zurückgegriffen werden, der das Prinzip des ganzm Gesetzentwurfs enthält. Es war das Amendement eingebracht worden: Die Juden, welche in den verschiedenen Provinzen der Monarchie ihren Wohnsitz haben, genießen neben gleichen Pflichten gleiche Rechte mit unsem christlichen Unterthanen und sollen nach den für diese daselbst geltenden gesetzlichen Vorschriften behandelt werden. Hiervon sind selbstredend ausgenommen diejenigen Rechte und Vorschriften, welche mit den Kultus- und Elementar - Unterrichts - Angelegenheiten der Christen in unmittelbarer Verbindung stehen. Der Abgeordnete v. Beckerath, von dem dies Amendement herrührte, machte darauf aufmerksam, daß es nicht nur Pflicht des Hauses sei, den Juden gerecht zu werden, sondern auch daß es für den Staat von höchstem Interesse sei, nicht länger einen Zustand fortdauern zu laffen, der dem Grundsätze staatsbürgerlicher Gleichheit, dem Grundpfeiler aller öffentlichen Wohlfahrt, widerspreche. Das Amendement wurde mit 220 gegen 186 Stimmen abgelehnt. — Damit schloß diese für die Frage der Stellung der Juden im preußischen Staate so denkwürdige Sitzung. Wenn wir unseren Blick noch einmal auf die Verhandlungen der beiden Kurien zurückwenden und uns fragen, nach welchen Gesichtspunkten die einzelnen Abgeordneten ihre Stellung zu dem Gesetzentwurf eingerichtet haben, werden wir erkennen, daß es zwei Anschauungen sind, die sich hier prinzipiell entgegenstehen: die eine Anschauung geht dahin, daß der Staat, wie schon Plato meinte, den Zweck habe, die Idee der Gerechtigkeit in die Wirklichkeit überzuführen, die andere dahin, daß es Pflicht des Staates sei, den Lehren des Christenthums in der Praxis des öffentlichen Lebens zum Siege zu verhelfen. Die Gegensätzlichkeit dieser Anschauungen ruft die Verschiedenheit der Beurtheilung des Gesetzentwurfes hervor.