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Im deutschen Reich · 1899-01-01 · Heft 1 (Januar 1899) · p. 29

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 1 (Januar 1899)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1899-01-01
Page
29 (sequence 10)
Language
German
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Die Verhandlungen des Ersten vereinigten Preußischen Landtages. 29 Diejenigen, die der ersten Anschauung huldigen, wollen den Juden die gleichen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte mit den Christen gewähren, dringen aber mit ihrer Ansicht nicht durch. Die Staatsregierung vertritt den Standpunkt des christlichen Staates; wie sie zu diesem Standpunkt gekommen ist, nachdem sie durch das Edikt von 1812 einer liberalen Auffassung Raum gegeben, darüber giebt uns Leopold Auerbach in seiner Schrift „Das Judenthum und seine Bekenner in Preußen und in den anderen Bundesstaaten" Auskunft, auf - welche Schrift auch zur Beurtheilung der rechtlichen Fragen verwiesen sei. Seit der Bildung der heiligen Allianz finden wir in Preußen das Bestreben, die den Juden ertheilten staatsbürgerlichen Rechte zu beschränken. Was das Edikt von 1812 gewährt hatte, sollte nicht fortentwickelt, sondern rückwärts revidiert werden, und eine solche Revision können wir im Gesetzentwurf von 1847 deutlich erkennen. Es ist im Laufe der Darlegung wiederholt auf die Bestimmungen hingewiesen worden, die im Vergleich mit denen des Edikts von 1812 als Rückschritte zu erachten sind. Gewiß sind auch Fortschritte zu verzeichnen, aber sie sind zum Theil nur äußerlicher Natur, wie die Ersetzung der 18 Judenordnungen durch eine einheitliche. Ein zweiter Punkt, der hier noch erwähnt werden mag, betrifft die Stellung, die die jüdische Religion selbst im Gesetzentwurf einnimmt. Die jüdische Religion erscheint als eine geduldete, um die sich zu kümmern der Staat kein Jntereffe hat. Die Juden werden im Gesetzentwurf nur als Bürger, die sich zum Judenthum bekennen, betrachtet; in wie weit sie auf dem Boden der Lehre des Judenthums stehen, geht den Staat im Allgemeinen nichts an. Daher kann auch jede Synagogen» Gemeinde ihre gottesdienstlichen Veranstaltungen nach eigenem Belieben einrichten, wofern sie nicht dadurch mit der öffentliche» Ordnung in Konflikt geräth. So wünschenswerth diese Stellung des Staates der jüdischen Religion gegenüber auch ist, so hat sie doch auch große Nachtheile im Gefolge. Die Kultusbeamten werden im wesentlichen als Angestellte von Privatgesellschaften angesehen und entbehren der Privilegien, welche den Kultusbeamten der christlichen Konfessionen zugestanden sind. Selbst die Schulen, die als öffentliche Schulen anerkannt sind.

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