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Im deutschen Reich · 1899-01-01 · Heft 1 (Januar 1899) · p. 27

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 1 (Januar 1899)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1899-01-01
Page
27 (sequence 8)
Language
German
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Die Verhandlungen des Ersten vereinigten preußischen Landtages. 27 wenigstens das aktive Wahlrecht zu den Ständeversammlungen zu verleihen; aber auch dieser Antrag wurde, und zwar mit größerer Majorität, abgelehnt. — Analog den Beschlüssen der Herrenkurie wurde dann bestimmt, daß den jüdischen Rittergutsbesitzern die Wahl des Gerichtshalters und Polizeiverwalters zustehen solle. Die Bestimmungen, daß die Juden im Gewerbebetriebe keinen anderen Beschränkungen unterliegen sollen als die Christen, wurden angenommen. Einen Fortschritt gegen die früheren Zustände enthält das Gesetz insofern, als die Bestimmung der Kriminalordnung von 1805, nach welcher den jüdischen Zeugen in wichtigen Fällen nicht die völlige Glaubwürdigkeit bcigelegt wird, aufgehoben ist. — Die folgenden Paragraphen behandeln die Ehe zwischen Juden. Bei dieser Gelegenheit wurde in der Herrenkurie die Frage der Mischehe gestreift und von der Kommission vorgeschsagen, solche Ehen für gültig zu erklären, falls die in dieser Ehe erzeugten Kinder alle in der Konfession des christlichen Ehegatten erzogen werden. Aus diesem Vorschlag ging hervor, daß das Bestreben auch derer, die den Juden am meisten wohlgesinnt waren, dahin ging, die Juden allmählich zum Christenthum überzusühren und dadurch die Judenfrage zu beseitigen. — In der Ständekurie schlug die Kommission vor, für die Juden die Form der Civilehe in derselben Weise, wie sie durch Verordnung vom 30. März 1847 für die Dissidenten eingeführt sei, festzustellen, außerdem aber die Civilehe zwischen Juden und Christen zu gestatten. — Während der erste Vorschlag von der Majorität angenommen wurde, wurde bei dem zweiten das Bedenken laut, ob das Haus in die Berathung deffelben eintreten dürfe, da dieser Punkt im Gesetzentwurf, wie ihn die Regierung vorgelegt, garnicht berührt sei. Nach der Meinung des Regiernngskommiflarü könne er wohl berathen werden, doch könne, wenn bei der Berathung die Majorität für den Vorschlag sei, der Beschluß nur in Form einer Petition an den König gebracht werden. — Die Redner sprachen sich zum großen Theil für die Mischehe ohne irgend welche Einschränkung (also im Gegensatz zum Gutachten der Herrenkurie) und für eine Petition an den König um Gestattung der Mischehe aus. — Die übrigen Paragraphen wurden mit geringen Modifikationen nach dem Vorschlag der Regierung angenommen.

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