Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1899)
- Article
- Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
- Date
- 1899-01-01
- Page
- 26 (sequence 7)
- Language
- German
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26 3m deutschen Reich. gesprochen und des weiteren beschlossen, an den König eine Petition um Errichtung eines Lehrstuhls für jüdische Theologie an irgend einer Universität des Lande» zu richten. Dagegen wurde die Beschränkung der Anstellung jüdischer Lehrer an jüdischen Lehranstalten aufrecht erhalten. § 36 handelt von den ständischen Rechten und dem Patronat. Die ständischen Rechte wurden in der Herrenkurie entsprechend dem Vorschlag der Regierung nicht gewährt, obwohl sich Graf U o r k warm für die Juden aussprach und meinte, daß ein Jude, der von Christen in eine ständische Versammlung gewählt werde, in besonders hohem Maße durch sittliche Würdigkeit heroorragen und eine Zierde der Versammlung sein werde. Analog der Auffassung, daß die Juden ein obrigkeitliches Amt nicht bekleiden könnten, könne der jüdische Rittergutsbesitzer, ebenso wie er nicht Patron einer Kirche werden könne, auch nicht Gerichtshalter oder Polizeiverwalter werden, doch solle er das Recht erhalten, einen solchen Beamten zu präsentiren. In letzterem Punkte ging die Kurie über den Vorschlag der Negierung hinaus. — Die Kommission der Ständekurie hatte mit großer Majorität die Verleihung aller ständischen Rechte an die Juden vorgeschlagen und fand für diesen Vorschlag warme Vertheidiger im Grasen Schwerin und in den Abgeordneten Hansemann und v. B e ck e r a t h. Der Grund, daß die Stände das Recht der Gesetzgebung haben, diese aber auf christlicher Grundlage beruhe, sei nicht stichhaltig, da bei der verhältnißmäßig geringen Anzahl Juden unmöglich das jüdische Element in der Standschaft so zahlreich vertreten sein werde, daß es die christliche Gesetzgebung zu paralysieren vermöchte. Durch die Zulassung zu diesen höchsten Ehren werde auch das Streben der Juden nach edleren Zielen als nach Erwerbung von Mammon gewendet werden. Darum sollten die Juden, wie in Kurheffen, nur ausgeschlossen werden vom Patronat über christliche Kirchen und von der Anstellung in christlichen Kirchenämtern. — Der LandtagSkommiffar erklärte, daß die Juden keinen Anspruch auf die Standschaft machen könnten, da sie Fremdlinge im Lande seien und es so lange bleiben würden, als sie wirklich Juden seien. Die Verleihung des Standschafts« rechtes wurde daraus mit 220 resp. 219 Stimmen abgelehnt. Nunmehr beantragte Abgeordneter Hansemann, ihnen