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Im deutschen Reich · 1899-01-01 · Heft 1 (Januar 1899) · p. 24

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 1 (Januar 1899)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1899-01-01
Page
24 (sequence 5)
Language
German
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Im deutschen Reich. auch die nöthige Autorität genießen würden, und schlug daher vor, an Stelle der Nr. 2 des § 35 den § 8 des Edikts von 1612 zw setzen. Diesem Vorschlag trat die Majorität bei. — In dem folgraben Abschnitt, betreffend die Wahl der Juden als Schiedsmänner, kam die Ständekurie zu demselben Resultat wie die Herrenkurie, daß nämlich die Juden ohne jede Beschränkung zu Schiedsmännern gewählt werden könnten. — Eine längere Debatte rief alinea 4 des § 35 hervor, in der die Zutaffung zu akademischen Aemtem geregelt wird. Im Gutachten der Kommission wurde daraus hingewiesen, daß zunächst der Vorbehalt, daß an gewiffen Universitäten das Lehramt an eine bestimmte christliche Konfession geknüpft ist, auffällig sei, da solche Statuten der Universität durch die allgemeinen Gesetze zwar nicht beseitigt würden, es aber dem Zeitgeist zuwider sei, sie noch länger bestehen zu lasten. Die Beschränkung der Juden auf die Stellungen als- Privatdozenten und außerordentliche Profefforen fei nicht gerechtfertigt, denn bei einer solchen Beschränkung würde nicht erwartet werden können, daß ein Jude Zeit und Kosten auf die Vorbereitung zu einem akademischen Amte verwenden werde. Noch weniger fei die Beschränkung auf die mathematischen, naturwissenschaftlichen und medizinischen Fächer zu billigen. Die Kommission entschied sich dafür, daß die Juden alle akademischen Aemter, welche nicht ihrer Natur nach ein christliches Glaubensbekenntniß voraussetzen, verwalten könnten. — In der Debatte wurde hervorgehoben, daß die Universitäten, als die höchsten Bildungsstätten des Staates, religiöse und politische Toleranz üben sollten. Der Regierungs * kommiffar erklärte, daß die Bestimmungen von 1812 nicht so allgemein aufgefaßt werden könnten, wie schon die Beziehung auf die theologische Fakultät beweise. Als der erste Fall der Anwendung des Gesetzes von 1812 eintrat, zeigten sich Mißverhältniffe, die dazu führten, daß 1822 das ganze Gesetz aufgehoben wurde. Es mußte nunmehr im vorliegenden Gesetz die Grenze angegeben werden, die sich beziehen konnte auf einzelne Uni-' versitäten, auf einzelne Fakultäten, auf einzelne Disziplinen und auf die verschiedenen Stufen der akademischen Lehrämter. Von allen Universitäten sei es diejenige von Berlin allein, wo die Juden auf Grund der Statuteir zugelaffen werden könnten; von dev theologischen Fakultät seien sie selbstverständlich ausgeschlossen;

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