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Im deutschen Reich · 1899-01-01 · Heft 1 (Januar 1899) · p. 23

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 1 (Januar 1899)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1899-01-01
Page
23 (sequence 4)
Language
German
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Die Verhandlungen des Ersten vereinigten Preußischen Landtages. 8b ein obrigkeitliches Amt zu bekleiden, so werde der Kreis, in dem -sie sich bewegen könnten, sehr eng gezogen. Der Einwurf, daß man ihnen solche Aemter nicht übertragen könne, weil sie bei der Erfüllung der mit denselben verbundenen Pflichten mit ihren 'Neligionssatzungen in Kollision kämen, sei nicht stichhaltig, denn der Staat habe nicht die Aufgabe, sich als Wächter des Gewiffens der Juden hinzustellen, sondern müsse es den Juden überlassen, falls eine solche Kollision entstehe, zu entscheiden, wie er sich verhalten wolle; der jüdische Beamte müsse dann die Folgen seines Verhaltens tragen. Von einer anderen Seite wurde es als Rückschritt gegen die frühere Zeit bezeichnet, daß die Juden nicht zu Offizieren befördert würden, da sie doch im KriegeOffiziere geworden seien. Man. mache wohl die Juden nicht zu Offizieren, weil man ihnen keine obrigkeitliche Autorität einräumen wolle, befördere sie aber zu Unteroffizieren, die den Gemeinen gegenüber keine geringere Autorität hätten als die Offiziere gegenüber den Unteroffizieren. Es sei nur billig, daß die Juden auch Offiziere werden könnten, und wenn man dies zugebe, müsse man auch da» mit einverstanden sein, daß sie zu anderen Staatsämtern zugelassen würden. Schließlich wurde der Antrag angenommen, daß die Juden zu allen Staatsämtern zugelassen werden mit Ausnahme derjenigen, mit welchen eine Aufsicht oder Leitung der christlichen Kultusangelegenheiten verbunden ist. — Auch im Abschnitt 2 des Paragraphen wurde allseitig ein Rückschritt gegen die frühere Hebung erkannt. Nach dem Edikt von 1812 wurden die Juden zu allen Kommunalämtern zugelassen, zu denen sie sich geschickt gemacht hatten. Dieser Satz wurde später dahin eingeschränkt, daß sie nur solche Aemter zu bekleiden fähig sein sollten, mit welchen nicht eine persönliche und direkte Ausübung der Polizei verbunden sei; dadurch wurden sie von den Posten als Bürgermeister und Schulzen ausgeschlossen. In Städten mit gesonderter Polizei» Verwaltung wurden sie zu dieser nicht zugelassen, da für diese das christliche Bekenntniß erforderlich sei; und dieser Grundsatz wurde später auch auf diejenigen Städte ausgedehnt, für welche die Städteordnung von 1808 gilt. — Die Kommission war der Meinung, daß in Städten, wo die Kommunalämter durch Wahl der Bürger besetzt würden, wenn Juden gewählt würden, diese

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