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Im deutschen Reich · 1899-01-01 · Heft 1 (Januar 1899) · p. 21

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 1 (Januar 1899)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1899-01-01
Page
21 (sequence 2)
Language
German
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Die Verhandlungen deL Ersten Vereinigten preußischen Landtages, f 21 darauf gelegt, daß der Staat auf sittlichen, nicht auf religiösen Prinzipien beruhe; da die Juden dieselben sittlichen und Rechtsanschauungen vom Staate hätten wie die Christen, so müffe ihre Zulaffung zu allen Aemtern ausgesprochen werden, insofern solche nicht die christliche Kirche berühren. Insbesondere hob Graf D y h r n hervor, daß die Zulasiung aus Toleranz erfolgen müffe, die nicht mit Gleichgültigkeit zu verwechseln sei, sondern darin bestehe, daß man in der Ueberzeugung von der siegenden Kraft der Wahrheit auch andere Anschauungen zu Worte kommen laffe. Darauf wurde die Zulaffung der Juden zu unmittelbaren Staatsämtern nach dem Vorschlag der Regierung ausgesprochen, nur daß statt des Ausdrucks „obrigkeitliche Autorität" der Ausdruck „richterliche, polizeiliche oder exekutive Gewalt" gesetzt wurde. Die Zulassung zu den mittelbaren Staats- und Kommunal - Aemtern, die bereits im Edikt von 1812 gewährt war, wurde ebenfalls ausgesprochen. Dagegen ließ man im dritten Abschnitt die Beschränkung fallen, daß Juden als Schiedsmänner nur'bei Streitigkeiten unter Juden gewählt werden könnten. Zugleich wurde sehr gegen den Willen der Regierung ihre Zulaffung als Justizkommiflare, sofern mit dieser Thätigkeit nicht das Amt eines Notars verbunden sei, ausgesprochen, einerseits weil die Juden wegen ihrer gründlichen Kenntnisse und ihres Fleißes dazu befähigt seien, andererseits, weil man den jüdischen Knaben, die sich für einen höheren Beruf vorbilden — und das wolle ja die Regierung — die Aemter nicht verschließen dürfe, zu denen diese höhere Bildung geeignet mache. — Die Frage, in wie weit die Juden zu akademischen Lehrämtern zugelaffen werden könnten, rief eine lebhafte Debatte hervor. Nach dem Edikt von 1812 konnten den Juden akademische Lehrämter übertragen werden,^ diese Möglichkeit wurde aber durch eine königliche Verordnung vom 4. Dezember 1822 beseitigt. Die Kommission hatte beantragt, die Juden auch zu ordentlichen Profeffuren der philosophischen und medizinischen Lehrfächer zuzulaffen, nur müßten sie von den Aemtern als Rektoren, Dekane und Senatsmitglieder ausgeschloffen werden, weil ihnen eine obrigkeitliche Autorität nicht eingeräumt werden könne. Der Gesetzentwurf enthalte eine Einschränkung der Bestimmungen von 1812 und sei deshalb abzulehnen. Der Vertreter der Regierung wies darauf hin, daß die Universitäten nicht blos Unterrichts-, sondern vor allem geistige

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