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Im deutschen Reich · 1898-12-01 · Heft 12 (Dezember 1898) · p. 640

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 12 (Dezember 1898)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1898-12-01
Page
640 (sequence 6)
Language
German
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640 )m deutschen Reich. Zeitung" schrieb deshalb: „Ein solcher Zustand ist weder im Interesse unserer eigenen Volksgenossen in fremden Ländern, denen alle Tage dasselbe passieren kann, was den Fremden in unserer Mitte zugefügt werden darf, noch steht «S im Einklang mit unserer politischen Machtstellung, die sich offiziell so gebärdet, als fürchte sie nur Gott, sonst nichts auf der Welt, während sie bald hier einen polnischen Juden, bald dort eine dänische Magd, bald hier wiederum einen sozialdemokratischen Redakteur zu fürchten scheint, noch ist er ein Beweis für eine wirkliche Kulturhöhe." Daß derartige Aeußerungen nicht nur ein leeres Angstprodukt sind, hat die Erklärung bewiesen, welche der österreichische Ministerpräsident Graf Thun in Beantwortung der Interpellation der Abgeordneten Jaworski und Engel am 29. November im österreichischen Abgeordnetenhause abgegeben hat. Er bezeichnet« es zwar als ein unbestrittenes Recht jedes Staates, fremde Elemente, deren Anwesenheit im öffentlichen Interesse unerwünscht sei, nicht zuzulaffen oder wieder auszuweisen, aber er fügte hinzu, daß durch die Handhabung dieses Rechts nicht ganze Kategorien der Bevölkerung eines fremden Staates als solche von der Niederlaffung schlechtweg ausgeschlossen werden dürften. Der österreichische Staatsmann schloß mit den Worten: „Die bereitwilligen Zusicherungen, welche dem diesseitigen Ministerium des Auswärtigen von dem Berliner Kabinet noch erst in jüngster Zeit zugekommen waren, ließen hoffen, daß das jetzige Verhalten der preußischen Behörden, sofern es die Ausweisung österreichischer Unterthanen betrifft, mit jenen Rücksichten in Einklang gebracht werde, welche Lesterreich für seine Staatsangehörigen beanspruchen kann. Sollte sich jedoch diese Erwartung fortan nicht erfüllen, und sollte insbesondere in der Ausweisung österreichischer Unterthanen entweder eine Kränkung derselben im Genuffe ihrer völkerrechtlichen oder vertragsmäßigen Ansprüche erkannt werden, oder sollte endlich den Ausweisungen nicht mehr der Charakter einer gegen einzelne Individuen wirksamen Polizeimaßnahme zukommen, so wolle das Haus in diesem Falle die bündige Versicherung von ihm entgegennehmen, daß er, und zwar in dieser Hinsicht in vollem Einvernehmen mit der gemeinsamen Regierung, nicht zögern werde, die Rechte der österreichischen Unterthanen mit vollem Nachdrucke zu wahren, eventuell den Grundsätzen der Reziprozität entsprechende Maßregeln anzu wende n." Es muß jeden guten Deutschen betrüben, daß von hervorragender Stelle in einem befreundeten Nachbarstaate unter dem Beifall der Regierungsmehrheit eine solche Sprache geführt wird. Die „Voss. Ztg." gab nur die

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