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Im deutschen Reich · 1898-12-01 · Heft 12 (Dezember 1898) · p. 637

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 12 (Dezember 1898)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1898-12-01
Page
637 (sequence 3)
Language
German
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Umschau. 637 vember d. I. datierten Bericht wird u. A. gesagt: „Daß der grundsätzliche Ausschluß von der Führung der Klasse, lediglich um deS Bekenntnisses willen, von den durch «ine solche Maßregel betroffenen Lehrern als eine schwere Zurücksetzung empfunden werden muß und wohl geeignet ist, die Freudigkeit am Amte und an der Pflichterfüllung im hohen Grade zu beeinträchtigen, bedarf kaum einer näheren Begründung. Ebenso wenig, daß ein solcher Ausschluß von einer der wesentlichsten und für die erziehliche. Wirksamkeit besonders wichtigen Funktion eines Lehrers nur allzusehr dazu angethan ist, das Ansehen und die Achtung des Ausgeschlossenen im Lehrerkollegium und bei den in solchen Dingen außerordentlich scharf beobachtenden Kindern zu erschüttern und zu mindern. Wir sind es den an den städtischen Schulen angestellten jüdischen Lehrpersonen schuldig, demgegenüber wiederholt hervorzuheben, daß nach unserer Ueberzeugung die mehr als zwanzigjährigen Erfahrungen an den städtischenGemeindeschulen zu einer solchen Maßregel keinen Anlaß geben, daß vielmehr, von ganz geringfügigen Ausnahmen abgesehen, insbesondere auch nach dem übereinstimmenden Urtheile der sämmtlichen Herren Schulinspektoren die jüdifchenLehrer und Lehrerinnen ohne Rücksicht auf den Bekenntnißstand der ihnen anvertrauten Schüler auch als Ordinarien treu und gewissenhaft ihre Pflicht erfüllt und hinsichtlich der Leistungen und der sittlichen Haltung der Kinder gute Erfolge erzielt haben, und wir muffen in gleicher Weise wiederholt betonen, daß uns während jener langen Zeit auch hinsichtlich der Klaffenführung der jüdischen Lehrer und Lehrerinnen weder aus dem Kreise der Kinder, noch aus dem der Eltern, noch aus dem der Lehrer und Rektoren irgend welche begründete Klagen bekannt geworden." Der Bericht schließt mit den Worten: „Wir bitten hiernach gehorsamst, bei dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten eine Aufhebung oder mindestens eine Einschränkung der durch den Erlaß vom 27. Dezember 1895 festgelegten Grundsätze wenigstens hinsichtlich der Uebertragung des Ordinariats zu befürworten, jedenfalls aber, falls das nicht ausführbar erscheint, die Ermächtigung zu erbitten, diese Grundsätze gegenüber den vor dem Dezember 1895 angestellten, zum Theil durch eine mehr als 20 jährige treue Dienstzeit erprobten Lehrern und Lehrerinnen nicht zur Anwendung zu bringen, indem wir uns zum Schluß noch besonders hervorzuheben gestatten, daß diese Lehrpersonen, welche im Vertrauen auf die durch 20 Jahre geübte, der Aufsichtsbehörde be-

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