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Im deutschen Reich · 1898-12-01 · Heft 12 (Dezember 1898) · p. 632

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 12 (Dezember 1898)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1898-12-01
Page
632 (sequence 7)
Language
German
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«öS 3m deutschen Reich. können. — Diesen Ausführungen des Regierungskommissars widersprach der Referent. Auch aus anderen Regierungsmaßregeln gehe deutlich hervor, daß die Absicht bestehe, die Simultanschulen durch konfessionelle zu ersetzen. Das müsse als ein gewaltiger Rückschritt bezeichnet werden. Die Parität der Konfessionen sei die Bedingung für die Aufrechterhaltung des Friedens unter den Mitgliedern des Staates; sie könne aber nur in der Weise in die Erscheinung treten, daß alle Schüler gemeinsam unterrichtet würden und daß eine Trennung nach Konfessionen nur im Religionsunterricht eintrete. — Mit dieser Auffassung, daß die Simultanschule die Regel sein müsse, konnte sich der Regierungskommissar nicht einverstanden erklären; Simultanschulen sollten nur in Fällen der Roth gestattet sein, während die konfessionelle Schule die Regel sein müßte. Die Kommunalschulen seien ihrer Organisation nach konfessionell; wo nicht Konfessionalität herrsche, handle es sich um Gymnasien, und auch da solle in Zukunft der stiftungsmäßige Charakter der Schule gewahrt werden. — Ein Abgeordneter war zwar der Meinung, daß konfessionelle Schulen errichtet werden könnten, daß aber die Unterhaltungspflicht nicht den örtlichen Schulverbänden zur Last fallen dürfe. Im vorliegenden Gesetzentwurf sollen jedoch die Ortsschulbehörden verpflichtet werden, für tue konfessionellen Bedürfnisse der Juden durch Gewährung von Geldmitteln zu sorgen. — Da die Majorität der Meinung war, daß die Juden in Bezug auf die Schulverhältnisse nicht anders zu behandeln seien als die Christen, so wurden die §§ 25 und 26 gestrichen, desgleichen §27, der der Regierung das Recht giebt, an Orten, wo mehrere öffentliche Schulen bestehen, die jüdischen Kinder einer bestimmten Schule zuzuweisen. Mit der Tendenz des § 28, nach welchem die Synagogen - Gemeinden verbunden sein sollen, Veranstaltungen zu rreffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehle, war man im allgemeinen einverstanden, doch wollte die Kommission festgesetzt wissen, daß jede Synagogen-Gemeinde wenigstens einen Religionslehrer anstellen und besolden müsse. Der Regierungskommiffar meinte, daß es nicht angängig sei, eine solche Bestimmung in's Gesetz hineinzusetzen, weil manche kleinen Synagogen- Vereine zu mittellos sein würden, um einen Religionslehrer zu besolden. Der Ausweg, daß mehrere-Synagogen- Gemeinden sich

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