Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1898)
- Article
- Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
- Date
- 1898-12-01
- Page
- 631 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316649-2323344--04735-2323423- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Verhandlungen des Ersten vereinigten preußischen Landtages. 631 der drei Stände ging bet der Beurtheilung dieser Bestimmungen über da« Unterrichtswesen zunächst von demselben Standpunkte aus wie die Herrenkurte, indem sie die Absonderung der Juden von den Christen, wie sie durch die von der Negierung vorgeschlagene Einschulung der jüdischen Kinder hervorgerufen wurde, perhorres» zierte. Darum.bezeichnte sie es als einen großen Rückschritt gegen die frühere Zeit, wenn öffentliche jüdische Schulen errichtet würden, wie es die Verfügung vom 14. März 1842 gestattete. Dies veranlaßte den Negierungskommiffar, die Gründe anzugeben, welche zu dieser Verfügung geführt hätten: Die Juden weigerten sich, ihre Kinder der öffentlichen Schule zuzuführen; sie zögen Privatschulen vor, wo die Strenge in der Beaufsichtigung geringer sei; die Privatlehrer seien wohlfeiler und leichter geneigt, den regelmäßigen Schulbesuch nicht so sorgfältig zu überwachen; die christlichen Eltern weigerten sich, ihre Kinder gemeinsam mit jüdischen Kindern unterrichten zu lassen; oft mangle es in den öffentlichen Schulen an dem nothwendigen Platz. ' Da in früheren Zeiten den Juden die Möglichkeit, öffentliche Schulen zu errichten, nicht gegeben war, so hätte sich die Regierung angelegen sein lassen müssen, das Privatschulwesen zu verbessern, insbesondere die Kontrakte der Lehrer ihrer Beaufsichtigung zu unterwerfen. Die Mängel, wie sie in den Privatschulen herrschten, wiesen aber mit zwingender Nothwendigkeit darauf hin, das Privatschulwesen zu beschränken, und diese Beschränkung könne nur durch Errichtung öffentlicher Schulen erreicht werden, was auch die Synagogen- Gemeinden als das Bessere erkannt hätten. Indessen sollten nach der Verordnung von 1842 öffentliche jüdische Schulen nur da errichtet werden, wo der jüdische Schulunterricht in anderer Weise nicht zu heben sei. Daraufhin seien in der ganzen Monarchie 3—4 solcher Schulen entstanden. Ein anderes Motiv für die Errichtung besonderer jüdischer Schulen liege in dem jüdischen Religionsunterricht, den jüdische Kinder in christlichen Schulen nicht erhalten könnten. Dadurch seien die Gemeinden gezwungen, besondere Religionslehrer anzustellen. Da aber diese, um mit Erfolg zu unterrichten, der Lehrerqualifikation bedürften, so hätten die Gemeinden selbst darauf angetragen, daß die also qualifizierten Lehrer auch in anderen Fächern unterrichten, ein Antrag, der aus Billigkeitsgründen nicht habe abgelehnt werden