Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1898)
- Article
- Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
- Date
- 1898-12-01
- Page
- 630 (sequence 5)
- Language
- German
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080 Zm deutschen Reich. vermeiden, was zu einer Trennung der Juden von den Christen führe und meinte deshalb, daß man auch den Juden gegenüber nach der allgemein giltigen Regiemngsinftruktion vom Jahre 1817 verfahren müsse, die die Einschulung der schulpflichtigen Kinder überhaupt regelt. Auch sollte eü gerade vermieden werden, daß die jüdischen Kinder alle derselben Schule überwiesen werden, weil dies für die Erziehung der Kinder nachtheilig sei. Sie würden sich von früher Jugend an gewöhnen sich abzusondern. Die Mehrheit theilte die Auffassung der Kommission und bewies durch die Streichung des Paragraphen, daß es ihr darum zu thun sei, die noch einander widerstrebenden Elemente zu verschmelzen. — § 28 bestimmt, daß die jüdischen Kinder nicht gezwungen werden können, am christlichen Religionsunterricht ihrer Schule theilzunehmen, daß dagegen die Synagogen-Vereine verpflichtet seien, Einrichtungen zu treffen, daß es keinem schulpflichtigen Kinde an dem erforderlichen Religionsunterricht fehle. Die Spnagogen-Vereine haben darum das Recht. Religionslehrer anzustellen; als solche können aber nur Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubniß erhalten haben. Gemäß der Anschauung, daß die jüdische Religion eine geduldete sei, kümmert sich der Staat nur darum, daß der Betreffende die allgemeine Qualifikation als Lehrer besitzt, nicht aber darum, daß er durch eine Prüfung auch seine Qualifikation als Religionslehrer nachweist. — Nach § 30 sqq. können die Juden nach Vereinbarung und mit Genehmigung der Schulbehörden Privatlehranstalten errichten. Derartige Schulen, in denen die Unterrichtssprache die deutsche sein muß, haben die Eigenschaften und Rechte der öffentlicheu Ortsschule; doch bleibt der Besuch derselben auf jüdische Kinder beschränkt. Nach den Motiven sind die Lehrer, auch wenn sie an öffentlichen jüdischen Schulen angestellt sind, nicht als mittelbare Staatsbeamte anzusehen, daher sie auch nicht die Privilegien der christlichen Lehrer an öffentlichen Schulen genießen. Nur schützt sie die Regierung in ihrem Amte insofern, als sie nicht entlassen werden dürfen, wenn nicht die Negierung ihre Absetzung im verfassungsmäßigen Disziplinarwege ausgesprochen hat. Zu diesem Paragraphen wurde der Antrag eingebracht, die jüdischen Lehrer an öffentlichen jüdischen Schulen ihren christlichen Kollegen gleichzustellen, doch fand sich für den Antrag keine Majorität. Die Kurie