Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1898)
- Article
- Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
- Date
- 1898-12-01
- Page
- 629 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316637-2316649-2323344--04733-2323421- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Verhandlungen des Ersten vereinigten preußischen Landtages. 629 Versprechens zu sehen und stimmte in der Hauptsache den Vor» schlügen zu, allerdings mit der Beschränkung, daß die Regierung nicht, wie es § 18 wollte, das Recht haben sollte, die Bildung einer neuen Synagoge zu verhindern. — In Beziehung zu den inneren Angelegenheiten der Gemeinde steht auch die Armen- und -Krankenpflege. Die Fonds für dieselbe sollen nach dem Entwurf vom Vorstand unter Aufsicht der Regierung verwaltet werden, allein die Kommission war damit nicht einverstanden, weil sie meinte, daß dann für Juden andere Bestimmungen maßgebend seien als für Christen, und schlug vor, daß nur solche Fonds, die der Stifter ausdrücklich der Aufsicht des Vorstandes unterstellt habe, und solche, welche schon bisher von den Synagogen-Vorständen verwaltet worden seien, auch fernerhin ihnen unterstellt bleiben, die übrigen von den Kommunalbehörden verwaltet werden sollten. Obwohl diesem Vorschlag der Kommission widersprochen und dabei auf die Gefahren einer centralisierten Verwaltung aufmerksam gemacht wurde, fand er doch Annahme. Die Stäüdekurie stimmte dem Regierungsentwurf ohne erhebliche Debatte zu. Die folgenden §§ 25—33 behandeln das sehr wichtige Kapitel des Unterrichtswesens. Nachdem in § 25 die Zugehörigkeit der schulpflichtigen jüdischen Kinder zu den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnorts, in 8 26 die Verpflichtung zur Theilnahme am Unterricht in der Ortsschule festgesetzt ist, wofern die Eltern nicht Nachweisen, daß die Kinder einen anderen gleichwerthigen Unterricht erhalten, soll in § 27 der Regierung das Recht gegeben werden, an Orten, wo sich mehrere Elementarschulen befinden, die jüdischen Kinder nach Maßgabe der Ortsverhältnisse entweder einer dieser Schulen zuzuweisen oder dieselben nach einer bestimmten Bezirks-Abgrenzung zu vertheilen. Bei dieser Gelegenheit zeigte die Kommission der Herrenkurie das Streben nach gleichmäßiger Behandlung der Juden und Christen in hohem Maße. Man ging in dieser Kommission von der Meinung aus, daß es der Regierung nicht überlassen bleiben dürfe, derartige Maßnahmen zu treffen, weil die Folge derselben die sein könnte, daß bei großer räumlicher Entfernung durch die Zuweisung der jüdischen Kinder zu einer bestimmten Schule die Eltern gezwungen werden könnten, um der Kinder willen in der Nähe dieser Schule ihre Wohnung zu nehmen. Die Kommission wollte aber alles