Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-12-01 · Heft 12 (Dezember 1898) · p. 628

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 12 (Dezember 1898)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1898-12-01
Page
628 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316649-2323344--04732-2323420
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

628 Im deutschen Reich. kommen eins mit den nichtjüdischen Bürgern wissen sollten. In der Knrie der drei Stände wurde ein anderer Grund für die Ablehnung der Regierungsvorlage beigebracht. Durch diese Bestimmung werde der Begriff des Stadtbürgers verwischt und eine Aenderung in der Städteordnung herbeigeführt, nach der ja die gewählten Stadtverordneten nicht Vertreter einzelner Korporationen oder Sektionen, sondern der Gesammtbürgerschaft sein sollten. Denn der § 8 der Städteordnung von 1808 theile die Bewohner der Städte nur in Bürger und Schutzverwandte, ohne Unterschied der Religion, und der § 16 kenne nur ein Bürgerrecht. Es folgt nun der Abschnitt über das Kultuswesen. Die inneren Einrichtungen des Kultus sollen den eiuzelnen Gemeinden bezw. ihren berufenen Vertretern überlassen bleiben und die Regierung nur dann das Recht zum Einschreiten Habens wenn es die öffentliche Ordnung erheische. Auch bleibt nach § 17 den Juden die Wahl ihrer Kultusbeamten überlassen, doch dürfen dieselben nicht früher in ihr Amt eingeführt werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Wahl nichts zu erinnern sei. Die Regierung kann die Wahl nur beanstanden, wenn gegen die Wahlformalitäten verstoßen oder der Beamte bescholten sei. Bei Streitigkeiten innerhalb eines Synagogen-Vereins, welche auf die Bildung einer neuen Synagoge abzielen, soll zur Begutachtung der obwaltenden Differenzen auf Antrag der'Interessenten eine Kommission eingesetzt werden; falls diese eine Einigung nicht erziele, soll die Regierung unter Benutzung des Gutachtens selbstständig befinden. Selbstverständlich müssen die Juden die Kosten für die Kultusangelegenheiten tragen und haben die Gemeindeorgane das Recht, die Kosten auf die einzelnen Mitglieder umzulegen. Nachdem aber festgesetzt ist, daß in Zukunft jeder Jude Mitglied eines Synagogen-Bezirks ist, muß von der Erhebung eines Eintrittsgeldes Abstand genommen werden. — Mit diesen Vorschlägen der Regierung erklärte sich die Herrenkurie einverstanden. Auch die Ständekurie hatte gegen dieselben nichts zu erinnern; nur war sie anfangs im Zweifel, ob sie überhaupt diese Paragraphen in Berathung ziehen solle, da sie das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Kultusangelegenheiten der religiösen Gesellschaften befolgte. Indessen meinte man doch in diesen Paragraphen einer Erfüllung des im Edikt von 1812 enthaltenen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.