Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-12-01 · Heft 12 (Dezember 1898) · p. 627

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 12 (Dezember 1898)
Article
Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
Date
1898-12-01
Page
627 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316649-2323344--04731-2323419
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Verhandlungen des Ersten vereinigten preußischen Landtages. 027 Mitglieder mische, desto vorteilhafter sei es für ihn. — Die Majorität war schließlich dafür, daß Korporationen nur zu religiösen Zwecken gebildet werden und daß an Stelle der Worte: „Judenschaft" und „Judenschafts-Bezirk" gesetzt werde „Synagogen- Gemeinde" und „Synagogen-Bezirk". — Gegen den § 9, welcher bestimmt, daß das Wahlgeschäft durch Abgeordnete der Regierung geleitet werden solle, wurde geltend gemacht, daß sich darin ein Mißtrauen gegen die Juden bekunde, zu dem keine Veranlassung vorliege; doch ist die Majorität für die Beibehaltung des Paragraphen. — Auch wird der Regierung das Recht vindiziert, die Wahlen der Vorsteher zu genehmigen. Die Regierung solle das Aufsichtsrecht über die Handlungen des Vorstandes haben und befugt fein, einzelne Mitglieder wegen Pflichtwidrigkeit nach vorangegangener Untersuchung zu entlassen. Für das Verhältniß der Vorsteher zu den Repräsentanten solle das analoge Verhältniß des Magistrats zu 1>en Stadtverordneten nach den Bestimmungen der revidierten Städteordnung vom 17. März 1837 maßgebend sein. — Im allgemeinen stimmte das Urtheil der beiden Kurien über die Paragraphen, welche die Bildung der Judenschaften behandeln, überein, und diese Uebereinstimmmung zeigte sich auch bei § 14, wo nach dem Beschluß beider Kurien die Verpflichtung des Vorstandes zur Auskunftertheilung über einzelne Mitglieder der Gemeinde gestrichen wird. Wichtiger ist der § 15. In diesem wird bestimmt, daß in Städten, in denen eine größere Anzahl Juden ihren Wohnsitz haben, diese aus ihrem Kreise Vertreter wählen dürfen, welche dann mit den übrigen Mitgliedern gleichberechtigt in der Stadtverordneten-Versammlung erscheinen sollten. Diese Bestimmung schien deshalb nicht angebracht, weil dadurch in die Stadtverordneten-Versammlung konfessionelle Gegensätze hmeingetragen würden, die im Interesse des Wohles der Stadt vermiesen werden müßten. Zwar erklärte der Negierungsvertreter bereits am Eingang der Debatte, daß nach dieser Richtung hin kein Zwang ausgeübt werden solle, sondern es der freien Vereinbarung der Stadt mit ihren jüdischen Bürgern auf Grund eines Ortsstatuts überlassen sei. Allein die Herrenkurie stellte sich auf den Standpunkt, daß die Juden keine besondere Interessenvertretung haben dürften, sondern sich auf dem Gebiete der städtischen Verwaltung voll-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.