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Im deutschen Reich · 1898-12-01 · Heft 12 (Dezember 1898) · p. 622

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 12 (Dezember 1898)
Article
Konfessionelle Kandidaturen
Date
1898-12-01
Page
622 (sequence 16)
Language
German
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622 3m deutschen Reich. nichts genutzt, daß die Vertheidigung ihrer Rechte nicht von ihnen selbst ausging, und die liberalen Parteien haben den Dank für ihr Eintreten in der Bezeichnung Judenschutztruppe, Judenknechte oder ähnlichen schmückenden Beiworten erhalten. (Sehr richtig! Bravo!) Und nun ein Zweites. Eine Reihe von Fragen, welche die gesetzgebende Verwaltung gegenwärtig beschäftigen werden, verlangen Sachkunde in jüdischen Dingen. Ich erinnere an die Fragen der Einführung des obligatorischen Religionsunterrichts, an die kommunalen Schächteinschränkungsversuche. Wir hören — und dieser Grund ist allein entscheidend für die Aufstellung jüdischer Kandidaten —, daß die Regierung eine Novelle des Judengesetzes von 1847 plant und diese dem nächsten Landtag vorlegen wird. Da sind so viele Fragen zu erörtern, daß derjenige, der nicht selbst im jüdischen Gemeindewesen steht, die Organisation der Gemeinden, das Verhältniß der Rabbiner, Lehrer und Beamten zu den Gemeindebehörden aus eigener Anschauung kennt, der in diesen Instituten nicht heimisch geworden ist, unmöglich wissen kann, was bei einer Neuorganisation noth thut. Man wird, wenn man das Judengesetz unter dem Gesichtswinkel der liberalen Organisationsschablone ansieht und darin die liberalen Prinzipien der Selbstverwaltung und völliger Freiheit in seltener Vollendung verkörpert sieht, für die Reform des Judengesetzes leicht den richtigen Maßstab verlieren. Uns hat das Uebermaß der Freiheit geschadet, sie hat zur Zersplitterung der Kräfte geführt, es fehlt in den altländischen Provinzen an einer Organisation, welche die Kräfte zusammenfaßt, an einer Gesammtvertretung der Gemeinde, an einer Körperschaft, welche dem Staate gegenüber der verantwortliche Rathgeber in allen jüdischen Dingen, den anderen großen Organisationen der evangelischen Landeskirche und der katholischen Bisthümer als eine Institution mit entsprechendem gleichen Rechte- und Pflichtenkreis gegenübersteht. Bisher haben wir nur Tausende kleiner Synagogenverbände, die gerade Mühe und Sorge haben, ihren Vorbeter und Schächter zu besolden und nicht im Stande sind, den großen ethischen und sozialen Aufgaben gerecht zu werden deren Pflege das Judenthum verlangt. Alle diese Dinge richtig beurtheilen, würdigen, was einzuführen und abzuschaffen noth thut, können nur Juden. In einer Zeit, wo also derartige Aufgaben des Landtages

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