Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1898)
- Article
- Konfessionelle Kandidaturen
- Date
- 1898-12-01
- Page
- 610 (sequence 4)
- Language
- German
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610 3m deutschen Reich. sinniger Urwähler, wie in der der Wahlmänner des 1. Berliner Landtagswahlkreises an leitender Stelle stand und mit Lebhaftigkeit versicherte: „Der Central - Verein, das wisie er genau, sei kein politischer, sondern ein religiöser Verein, denn" — man höre und staune! — „im Adreßbuch stehe er unter den religiösen Vereinen!" (Heiterkeit!) Dem Einzelnen mag esunverwehrtsein,ausjederQuelleder Bildung zu schöpfen; daß der Vorsteher einer Urwähler- und Wahlmänner - Versammlung aber seine politischen Kenntnisse aus dem Adreßbuche schöpft und einen Registrator des Herrn Scherl als seinen Gewährsmann dafür zitiert, daß unser Verein ein religiöser ist, entbehrt der Komik nicht. Wir sind, das brauche ich Ihnen nicht zu sagen, kein religiöser Verein, wir befassen uns weder mit Fragen des Gottesdienstes, des Kultus, noch des Ritus, der Bestattung der Todten, noch mit irgend einer der Fragen, die zu der Aufgabe eines religiösen Vereins gehören. In unserem Namen allerdings kommen die Worte „jüdischen Glaubens" vor; aber der Glaube, die Religion bestimmt nur den Kreis unserer Mitglieder, nicht die Zwecke unseres Vereins. Wir fassen alle Mitglieder jüdischen Glaubens oder jüdischer Religion zusammen, aber wir verfolgen nicht religiöse Zwecke. Uns mit einem religiösen Verein zu identifizieren, wäre derselbe Jrrthum, wie einen SchMrverein mit einem Schulverein, einen Verein ehemaliger Freiwilliger mit einem Kriegerverein zu identifizieren. Ob ein Verein ein Schulverein, ein Kriegeroerein ist, hängt nicht davon ab, ob der Kreis seiner Mitglieder sich aus Schülern, Kriegern zusammensetzt, sondern aus den Zwecken, die er verfolgt. Schüler- und Freiwilligenvereine können Skat-, Kegel¬ oder Rauchklubs sein und brauchen mit Schule und Heer nichts gemein zu haben; das Wesen des politischen Vereins bestimmt sich nicht nach den Persönlichkeiten seiner Mitglieder, sondern nach den sachlichen Zwecken, denen er dient. Wenn wir politische Angelegenheiten betreiben, so sind wir ein politischer Verein, und politische Angelegenheiten betreiben wir, wenn wir Angelegenheiten betreiben, welche den Staat als lebendigen Organismus oder seine Einrichtungen betreffen, die staatsbürgerlichen Rechte der Juden, ihre Stellung im Staate zu wahren bestrebt sind; wenn das Statut unseres Vereins besagt, daß wir die Juden sammeln und kräftigen wollen in der Wahrung ihrer verfaffungs-