Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-11-01 · Heft 11 (November 1898) · p. 600

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 11 (November 1898)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1898-11-01
Page
600 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316648--04675-2323315
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

600 3m deutschen Reich. Beschimpfung fehle, 2. datz dem Angeklagten wahrscheinlich das Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt habe. Diese bekannt gewordene Begründung des freisprechenden Urtheils entspricht in keiner Weise der R-echtsprechung des Reichsgerichts. Nach dieser gehört der Gebrauch von eigentlichen Schimpfwörtern nicht 311 den Thatbestandsmerkmalen des § 166 des SL.-G.-B. gedachten Verbrechens und schließt außerdem der gute Glaube eine entsprechende Bestrafung keineswegs aus. (Entsch. d. R.-G. Band 28 S. 403.) Hoffe ntlich wird die Kgl. Staatsanwatts ch a f 1 zu Krefeld sich nicht bei dem f r e i s p r e ch e n d e n Erken nt n iß beruhigen, welches mit einer Entscheid u n g des höchsten deutschen Gerichtshofes v 0 llstän dig. un v erein b ar ist. Diese Erwartung hat uns nicht getäuscht, da aus Leipzig am 12. November folgende Meldung eintraf: Die jüdische Religionsgeseüschaft oder deren Einrichtungen sollte der Redakteur der antisemitischen „Deutschen Zeitung", Johann Jacob I 0 e k e n in Krefeld, in einem Artikel seines Blattes beschimpft haben. Die Strafkammer beim Amtsgerichte Krefeld sprach ihn jedoch am 5. Juli von der erhobenen Anklage frei. In dem betreffenden Artikel behauptete der Angeklagte, nach der jüdischen Sittenlehre könne der Jude sich vom Falscheide durch Bekenntniß freisprechen, er dürfe also jeder Zeit falsch schwören. Die Strafkammer hatte die beschimpfende Form in dem Artikel vermißt. Auf die Revision des Staatsanwaltes hob das R e i ch s g e r i ch t d a s U r th e i l a u f und verwies die Sache an das Landgericht Düsseldorf, da das U r t h e i l einen R e ch t s i r r t h u m in Bezug auf das Wesen der Beschimpfung enthalte. Ueber den Fortgang der Sache werden wir berichten. Im Oktober-Heft (S. 528) wurde gemeldet, daß unser auS Anlaß der Verbreitung des antisemitischen Flugblattes „Der Werth deSjüdischenEides" gegen den Redakteur PaulWernerin Landsberg a. W. gestellte Strafantrag die Beschlagnahme dieses Flugblattes zur Folge hatte. Der Königliche Staatsanwalt in Landsberg ertheilte den Bescheid, daß er zwar gegen den pp. Werner, dem offenbar das subjektive Bewußtsein der strafbaren Handlung gemangelt habe, keine Klage erheben wolle, aber die Strafbarkeit des Flugblattes anerkannt und das objektive Verfahren eingeleitet habe. Der „Landsberger Landbote" verschwieg diesen Erfolg unseres Strafantrages und brachte seinen Lesern nur zur Kenntniß, daß das Verfahren gegen seinen Redakteur .eingestellt worden sei, an dessen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.